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    Sonderfreistellung für Schwangere – Verlängerung

    16. März 2021
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.
    • Jene schwangeren Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen mit physischem Körperkontakt ausüben, sind ab der 14. Schwangerschaftswoche freizustellen. Dies, wenn eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes nicht möglich sind und ebenso Homeoffice ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Entgelt fortzuzahlen, bekommt dieses allerdings samt Lohnnebenkosten rückerstattet. Die Regelung gilt vorerst bis 31.3.2021.
    • Verlängert bis 30.6.2021
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