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Florian Schrenk, BA, LL.M.
Die in §3a MSchG geregelte coronabedingte Freistellung von Schwangeren wird bis 30. Juni 2022 verlängert. Zur bisherigen Regelung gibt es eine Änderung:
Nicht mehr in der Regelung enthalten ist die Ausnahmeregelung für Schwangere mit vollständigem Impfschutz. Die bisher gültige Regelung legt fest, dass geimpfte Schwangere, die zwar geimpft waren, aber keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen, von der Arbeit freigestellt werden können. Unterdessen habe sich aber gezeigt, dass die zweite Impfung nur für vier Monate einen vollständigen Impfschutz sicherstellen könne, heißt es in der Begründung des Abänderungsantrags. Zudem werde die dritte Impfung von Schwangeren erst ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel empfohlen und auch dann kaum angenommen, weshalb derzeit nur wenige Schwangere während der gesamten Schwangerschaft durchgehend über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Eine eigene Ausnahmenbestimmung für Schwangere mit vollständigem Impfschutz sei daher nicht weiter sinnvoll.