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    Corona-Krise, Sonder-betreuungszeit

    Sonderbetreuungszeit – weitere drei Wochen bezahlte Freistellung

    14. Juli 2020
    Mag. Wolfram Hitz

    Während des „Shutdowns“ im Zuge der Corona-Krise ab Mitte März 2020 wurden auch Schulen und Kindergärten geschlossen. Um die Folgen für Eltern und deren Arbeitgeber etwas abzuschwächen wurde die Möglichkeit einer Sonderbetreuungszeit in § 18b AVRAG geschaffen.

    Arbeitnehmer und Arbeitgeber konnten auf Basis dieser Bestimmung eine bezahlte Freistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen zur Betreuung des Kindes vereinbaren (durch Novellen wurden auch Betreuungspflichten für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Personen erfasst). Die Bestimmung war bis zum 31.5.2020 in Kraft.

    Im Hinblick auf die noch andauernde Corona-Krise hat der Gesetzgeber nun erneut die Möglichkeit einer Sonderbetreuungszeit geschaffen. Konkret wurde im Nationalrat am 8.7.2020 folgendes beschlossen:

    Arbeitnehmer und Arbeitgeber können für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie für den bisher in § 18b Abs 1 Z 1 bis 3 AVRAG genannten Personenkreis (Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen, persönliche Assistenz), eine Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Diese kann für bis zu weitere drei Wochen abgeschlossen werden.

    Der Arbeitgeber hat in diesem Zeitraum die volle Entgeltfortzahlung zu leisten, aber wie bisher einen Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des geleisteten Entgelts gegenüber dem Bund.

    Die Bestimmung tritt mit der noch zu erfolgenden Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis 30. September 2020 gelten. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung seiner Aufwendungen bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.

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