___
___
___
Die Inanspruchnahme der Karenz und die Bekanntgabe der Dauer muss bereits unter Berücksichtigung einer etwaigen Teilung stattfinden.
In § 15a MSchG ist die Teilung der Karenz geregelt. Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben (zB bei der Konstellation Mutter – Vater – Mutter)
Termin für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht (bereits in der gewünschten Dauer unter Berücksichtigung des Teilungswunsches)
Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht
Nimmt die Mutter beispielsweise von Beginn an die 2-jährige Karenz in Anspruch, kann dies mangels Möglichkeit die Karenz einseitig zu kürzen grds auch nicht mit dem Vater geteilt werden (zB nach einem Jahr).
Wird Karenz in Anspruch genommen, erfolgt allerdings keine Bekanntgabe der Dauer und fordert der Arbeitgeber auch keine diesbezügliche Information ein, besteht Unklarheit über die Dauer der Inanspruchnahme.
Jedenfalls der Hinweise, dass der Arbeitgeber die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Karenz (schriftlich) einfordern soll.
LG nach Salzburg, Oberösterreich und Vorarlberg