Services

icon_xing_01

___

___

___

Weitersagen ...
  • Tags

    Betrieb, Neuregelung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Rechtsanspruch

    Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ab 1.1.2020 – Betriebsgröße entscheidend

    26. September 2019
    Mag. Wolfram Hitz

    Am 25.9.2019 hat der Nationalrat eine Änderung des AVRAG beschlossen, welche in bestimmten Betrieben einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Pflegekarenz bzw. -teilzeit bedeutet. Die Gesetzwerdung bzw. Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten, hier die Eckpunkte:

    Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder -teilzeit gemäß § 14c und d AVRAG müssen erfüllt sein:

    • Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens 3 Monate.
    • Der zu pflegende Angehörige bezieht mindestens Pflegegeld der Stufe 3 oder ist an Demenz erkrankt oder minderjährig.

    Während bis dato eine Pflegekarenz bzw. eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 10 Wochenstunden für den Zeitraum von 1-3 Monaten vereinbart werden kann, besteht ab 1.1.2020 ein Rechtsanspruch auf den einseitigen Antritt für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen. Die Voraussetzungen:

    • Zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. -teilzeit müssen im Betrieb gemäß § 34 ArbVG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt
    • Der Arbeitnehmer hat den Antritt der Karenz bzw. Teilzeit vorab mitzuteilen, sobald der Zeitpunkt des Beginns bekannt ist.
    • Auf Verlangen des Arbeitgebers ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zu bescheinigen und ist das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

    Während der ersten beiden Wochen kann eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit im Ausmaß von (in Summe) drei Monaten vereinbart werden. Scheitert eine derartige Vereinbarung hat der betroffene Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einseitige Verlängerung von bis zu zwei weiteren Wochen.

    Wie bisher gelten folgende Bestimmungen während der Pflegekarenz bzw. -teilzeit:

    • Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ruht generell (Karenz) bzw. im Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit (Teilzeit).
    • Es besteht kein Sonderzahlungsanspruch während der Karenz bzw. wird dieser im Ausmaß der Teilzeit zu reduzieren sein (Grundsatz: Sonderzahlung folgt dem Schicksal der Entgeltfortzahlung, Achtung bzgl. KV-Sonderbestimmungen).
    • Es wird kein neuer Urlaubsanspruch während der Karenz erworben.

    Achtung: Die Neuregelung schafft eine eigenständige Grenze bzgl. der Arbeitnehmerzahl. Während gemäß § 40 Abs 1 ArbVG ein betriebsratsfähiger Betrieb ab „mindestens fünf stimmberechtigten“ Arbeitnehmern“ vorliegt, setzen die Regelungen in § 14c bzw. d AVRAG einen Betrieb „mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen“ voraus.

    Es besteht somit in einem betriebsratsfähigen Betrieb mit genau 5 Arbeitnehmern kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz.

    Zu beachten: Entgegen anderslautender Medienmitteilungen besteht für Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 5 Arbeitnehmern kein Rechtsanspruch.

    https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0950/index.shtml

    Weitersagen ...

    Kommentare sind geschlossen.