Team aktuelles-arbeitsrecht.at
Zum Coronavirus gibt es umfassende Informationen, wir dürfen Ihnen die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammenfassen, für eine konkrete Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
- Besteht die Pflicht zur Arbeitsleistung?
- ja, wenn keine unmittelbare Gefährdung für Arbeitnehmer vorliegt. Liegt eine mit dem neuen Virus zusammenhängende Erkrankung vor oder der Verdacht auf eine solche, muss dies jedoch gemeldet werden! Es handelt sich beim Coronavirus um eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz.
- Welche Maßnahmen muss ich als Arbeitgeber setzen?
- Aus der Fürsorgepflicht kann eine Pflicht zur Bereitstellung von Seife, Papierhandtüchern und Desinfektionsmittel eher nicht abgeleitet werden, es handelt sich dennoch um jedenfalls zu empfehlende Maßnahmen.
- Gesunde Arbeitnehmer sind gegebenenfalls vor (möglicher Weise) erkrankten Arbeitnehmern zu schützen, indem (möglicher Weise) erkrankte Arbeitnehmer angehalten werden Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen bzw. bei der Hotline 1450 anzurufen. – Es wird eher abgeraten einen Arzt aufzusuchen.
- Dienstreisen in Gebiete mit vielen Erkrankten dürfen vom Arbeitnehmer abgelehnt werden.
- Was, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?
- Es hat eine Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber erhält aber auf Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde Kostenersatz für die Aufwendungen aus Bundesmittel. Der Antrag ist binnen einer Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen.
- Was, wenn ein Arbeitnehmer am neuen Virus erkrankt ist?
- hier liegt eine „normaler“ Krankenstand mit Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Ein Zuschuss für die Entgeltfortzahlung kann bei der AUVA beantragt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit entsprechend lange dauert. Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert (Epidemiegesetz, „Quarantäne“), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (siehe oben).
- Was, wenn das Kind eines Arbeitnehmers am neuen Virus erkrankt ist?
- hier kann der Arbeitnehmer eine Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) nach dem Bestimmungen des UrlG konsumieren.
- Was, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Schulschließung zu Hause bei seinem Kind bleiben muss?
- hier liegt eine persönliche Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem AngG bzw ABGB vor, wobei hier derzeit in Diskussion ist, ob – entgegen der Lehrmeinung – in diesem besonderen Fall sogar eine längere (über eine Woche hinausgehende Freistellung) möglich ist. Auch zu einem diesbezüglichen Kostenersatz werden derzeit Gespräche geführt.
- UPDATE (12.3. 17:29, orf.at): „Die Unternehmer entscheiden, ob sie die Mitarbeiter freistellen können.“ Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Wer arbeiten muss, könne seine Kinder weiter in den Kindergarten oder die Schule bringen.
- Kann Home-Office einseitig angeordnet oder angetreten werden?
- Eine einseitige Anordnung von zu Hause aus zu arbeiten ist strittig zu sehen, eine diesbezügliche Vereinbarung ist im Einvernehmen allerdings wohl zielführend, wenn die Tätigkeit dies erlaubt.
- Was kann ich als Betrieb tun, wenn ich von Auftragsausfällen betroffen bin (Auswahl an Möglichkeiten):
- denkbar ist Kurzarbeit (Herabsetzung der Arbeitszeit, ggf Förderung durch AMS)
- Verbrauch von Urlaub
- Verbrauch von Zeitguthaben
- Vereinbarung von Karenzierungen (wenn jeweils im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind: zB Elternkarenz, Bildungskarenz)
- Kündigung von Arbeitsverhältnissen
- Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen mit Aussetzungsvereinbarungen
Wir wünschen Ihnen viel Kraft für diese herausfordernden Zeiten!