___
___
___
Sozialrechtlich wurde im Zuge des ARÄG 2013 im Bundespflegegeldgesetz normiert, dass bei Vereinbarung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit besteht (sofern das Arbeitsverhältnis seit zumindest ununterbrochen 3 Monaten besteht und keine geringfügige Tätigkeit vorliegt). Dabei wirkt sich die Inanspruchnahme einer Karenz auf die zuvor genannte Anspruchsvoraussetzung nicht negativ aus, sodass z.B. vollversicherungspflichtige Zeiten, die vor – und gegebenenfalls nach – der Elternkarenz liegen, Berücksichtigung finden. Wenn der betreuende Angehörige in den unmittelbar vor der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit liegenden Monaten kürzer als 6 Monate ein Arbeitsentgelt bezogen hat, so ist diese Anzahl der Kalendermonate für die Berechnung des durchschnittlichen Bruttoentgelts heranzuziehen. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. Im Falle einer Reduzierung der Arbeitszeit (Pflegeteilzeit) gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.
Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens 6 Monate; bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere 6 Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person.
Ebenso wird für Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, das Pflegekarenzgeld in gleicher Höhe gebühren. Somit kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung für diesen Personenkreis, da bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gefahr einer finanziellen Notlage) Zuschüsse aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich des BMWFJ gewährt wurden. Die Dauer des Bezuges eines Pflegekarenzgeldes im Falle einer Familienhospizkarenz richtet sich nach den diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Vorschriften (bei schwersterkrankten Kindern somit bis zu 9 Monate).
Auch bei Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe zur Pflege einer/eines nahen Angehörigen gem. § 32 Abs.1 Z 3 AlVG besteht in Hinkunft ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld.
Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes gebührt in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld (55vH des täglichen Nettoeinkommens; zumindest in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und maximal iH. von rund € 1.400). Zusätzlich zum Grundbetrag gebührt für unterhaltsberechtigte Kinder ein Kinderzuschlag analog zum Arbeitslosenrecht.
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz oder der Pflegeteilzeit endet der Anspruch auf Pflegekarenzgeld mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch durch den Arbeitgeber aufgelöst, gebührt bei Pflegekarenz das Pflegekarenzgeld für die ursprünglich vereinbarte Dauer; bei der Pflegeteilzeit gebührt in diesem Fall ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses anstelle des aliquoten Pflegekarenzgeldes bis zum Ende der vereinbarten Dauer der Pflegeteilzeit das Pflegekarenzgeld in voller Höhe.
Pflegekarenzgeldbezieherinnen und Pflegekarenzgeldbezieher genießen eine umfassende sozialversicherungsrechtliche (Kranken- und Pensionsversicherung) Absicherung.
Beim Bezug eines aliquoten Pflegekarenzgeldes während einer Pflegeteilzeit entsteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Auch führen Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezuges zu einer Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, damit es zu keinen Nachteilen beim Arbeitslosengeld kommt.
Bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).
Zuständig für den Vollzug des Pflegekarenzgeldes ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (=Sozialministeriumservice ab 1.1.2014). Über Beschwerden entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die Anträge können auch bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die arbeitsrechtliche Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von 2 Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, anderenfalls besteht der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages.
Mag. iur. Friedrich Schrenk