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    Urlaub, Urlaubsanspruch

    Pauschale Abgeltung der Urlaubsersatzleistung bei fallweise Beschäftigten unzulässig

    5. November 2013
    Mag. jur. Friedrich Schrenk

    Eine Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber in den Jahren 2009 bis 2011 in Summe an 44 Beschäftigungstagen fallweise beschäftigt. Sie konnte Arbeitseinsätze sanktionslos ablehnen und erhielt für ihre Tätigkeit eine Entlohnung von € 7,50 netto pro Stunde. Zur Anwendung gelangte der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe.

    Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin Urlaubsersatzleistung. Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, änderte das Berufungsgericht das Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Zwar habe die Arbeitnehmerin auch als fallweise Beschäftigte einen Urlaubsanspruch, doch sei die Bestimmung über den erhöhten Mindestlohn für fallweise Beschäftigte im anzuwendenden KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe als All-in-Vereinbarung anzusehen, die auch die Urlaubsersatzleistung beinhalte.

    Die Aussagen des OGH

    Fallweise Beschäftigten im Sinne des § 471b ASVG steht ein Urlaubsanspruch zu, der zugunsten des Arbeitnehmers auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann.

    In der Rechtsprechung wird der (über Initiative des Arbeitnehmers gewährte) Verbrauch auch einzelner Stunden für zulässig erachtet.

    Die Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine All-in-Entgeltvereinbarung verstößt gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG und ist nichtig.

    Im Anlassfall ist aber nicht einmal klar, ob und wann die Parteien eine (konkludente) Pauschallohnvereinbarung überhaupt geschlossen haben.

    Pkt 8 lit g KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe („Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte im Sinne des §471b ASVG beträgt 120% des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die der Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe.“) normiert keine All-in-Vereinbarung unter Einschluss der Urlaubsersatzleistung.

    Anmerkung für die Praxis

    Der OGH stellt mit diesem Urteil die bisherige Rechtsansicht, wonach bei fallweise Beschäftigten ausnahmsweise eine Pauschalabgeltung hinsichtlich der Abgeltung eines Urlaubsanspruches vorgenommen werden darf, auf den Kopf. Neben der arbeitsrechtlichen Schwierigkeit der Berechnung eines konkreten Urlaubsanspruches anlässlich jedes einzelnen Einsatzes stellt sich die Frage der Handhabung der sozialversicherungsrechtlichen „Verlängerungstage“ bei Ansetzen der Urlaubsersatzleistung.

    § 7 UrlG (ris.bka.gv.at)

    § 10 UrlG (ris.bka.gv.at)

    zum Urteil (ris.bka.gv.at)

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