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Mag. Friedrich Schrenk / Florian Schrenk, BA
Im gegenständlichen Fall (OGH 8 ObS 12/16x, 27.09.2016) war die Klägerin bei der späteren Insolvenzschuldnerin (AG) vom 8. 1. 2015 bis 5. 6. 2015 als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (KV).
Vom 8. 1. 2015 bis 30. 4. 2015 war die Klägerin geringfügig mit fünf Stunden pro Woche und einem Monatsgehalt von 405,98 EUR brutto beschäftigt. Ab 1. 5. 2015 bis zu ihrem vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO am 5. 6. 2015 war sie im Rahmen einer 33 Stunden Woche mit einem Gehalt von 2.461,62 EUR brutto angestellt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Sonderzahlungen seien nach dem KV anhand der im Monat November bzw. im Monat der Auszahlung gebührenden Gehälter zu berechnen. Diese fixe Regelung lasse für Abweichungen keinen Raum.
Die Firma wählte eine Mischberechnung.
§ 13 KV für Angestellte des Metallgewerbes lautet auszugsweise:
„(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). (…)
(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehalts ist das im November gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Der Berechnung des 14. Monatsgehalts ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezugs zusammen. (…)
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellte, die das 13. und 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. (…)“
Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner auch vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung den Grundsatz, dass kollektivvertragliche Sonderzahlungen bei wesentlichen Änderungen des Entgelts wegen Wechsels vom Lehr- zum Arbeitsverhältnis während der Abrechnungsperiode im Zweifel zu aliquotieren sind, wenn der Kollektivvertrag dies wenigstens ganz allgemein, insbesondere für den Fall vorsieht, dass ein Arbeitnehmer während des Jahres eintritt oder austritt. Auch dann, wenn eine ausdrückliche, klarstellende Regelung fehlt, ist dann eine Aliquotierung vorzunehmen, basierend einerseits auf der Lehrlingsentschädigung für die Dauer der Lehrzeit und andererseits auf dem Gehalt für die Dauer des folgenden Dienstverhältnisses (8 ObA 175/00v).
Anmerkung für die Praxis:
Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KV für Angestellte im Metallgewerbe, aber z.B. auch EDV-Dienstleister-KV) keine bestimmte Regelung für den Fall vor, dass es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Angestelltenverhältnis zu einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gekommen ist, ist die Höhe der Sonderzahlungen durch eine Mischberechnung zu ermitteln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen.
Aufgrund der zuvor ergangenen OGH-Rechtsprechung (9 ObA 85/10f) ging ein Teil der Lehre davon aus, dass die Mischberechnung dann nicht zu erfolgen hat, wenn der KV eine solche nicht vorsah und aufgrund des Wortlautes des KV dem Aktualitätsprinzip der Vorrang („…das im November gebührende Monatsgehalt“) eingeräumt wurde. Diese Annahme hat dieses OGH-Urteil widerlegt.
Begrüßenswert wäre es, wenn der KV diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung vorsehen würde (so z.B. der KV für Angestellte im Speditionsgewerbe, der eine ausdrückliche Mischberechnung für Sonderzahlungen bei unterschiedlichem Arbeitszeitausmaß vorsieht).
HINWEIS: Dieses Urteil wird sehr umfassend bei der Seminarreihe „Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung“ besprochen. Link zur Akademie der Wirtschaftstreuhänder