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Florian Schrenk, BA
Stand der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer vor Antritt der Elternkarenz nach dem MSchG oder dem VKG ein firmeneigenes KFZ auch Privat zur Verfügung, stellen sich zu Beginn der Schutzfrist oder zu Karenzantritt oft Fragen zur (Weiter)Nutzung des PKW und der damit zusammenhängenden Abrechnung.
Hat der Dienstnehmer Anspruch auf Nutzung des firmeneigenen KFZ während der Karenz?
Das hängt von der Vereinbarung zur Nutzung des firmeneigenen KFZ ab:
Wie schaut es mit der Abrechnung aus?
Schwierigkeit paralleles Dienstverhältnis
Nimmt ein Mitarbeiter die Möglichkeit der Elternkarenz wechselweise in Anspruch, geschieht dies in der Praxis oft für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zum beruflichen Wiedereinstieg der Frau. Andere Varianten sind rechtlich selbstverständlich möglich. Während der Karenz wird die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit einer parallelen (geringfügigen) Beschäftigung oftmals in Anspruch genommen.
Darf das KFZ weiter benutzt werden?
Hier gelten die bereits zuvor formulierten Überlegungen, wobei hier die verhältnismäßig kurze Dauer der Elternkarenz eine Rolle spielen wird. Allein aus verwaltungsökonomischen Gründen kommt es idR nicht zu einem Entzug des Nutzungsrechtes, auch wenn dies rechtlich möglich wäre.
Arbeitsrechtlich wird das KFZ dann also im Rahmen des ursprünglichen Dienstvertrages weiter benutzt.
Wo wird der Sachbezug angesetzt?
Da die Gewährung des Sachbezuges im ursprünglichen Dienstverhältnis stattfindet und das parallele Dienstverhältnis arbeitsrechtlich gesondert behandelt wird, ist der Sachbezug wie zuvor beschrieben wohl im Lohnkonto des ursprünglichen Dienstverhältnisses weiterzuführen.
ACHTUNG: Fraglich ist, ob der Sachbezug bei dieser Variante ebenfalls beitragsfrei bleiben kann! Für die Klärung eines konkreten Sachverhaltes empfiehlt sich eine §43a ASVG Anfrage bei der zuständigen GKK bzw. zumindest eine telefonische Abklärung mit der Rechtsabteilung.