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Marjana Knezevic
Für die Jahre 2016,2017 und 2018 wurden vom Nationalrat einige Änderungen/Ergänzungen zum BUAG beschlossen.
Geltungsbereich gültig seit 08/2016
Die erste Ergänzung findet sich im Geltungsbereich des Gesetzes indem folgender Satz hinzugefügt wurde:
„Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.“
Diese Ergänzung soll die Umgehung der Zugehörigkeit des Gesetzes verhindern. Dieselbe Regelung gibt es bereits im § 7i Abs.10 AVRAG und im § 4 Abs. 1 AÜG.
Abfertigung gültig seit 08/2016
Bei den Voraussetzungen für die Abfertigung gemäß §§ 13b und 13c sind im § 13a die Absätze 7 und 8 gestrichen worden. Die nachfolgenden Absätze im Gesetz wurden laufend neu nummeriert und somit hat der § 13a nur noch die Absätze 1-10. Bauarbeiter haben nunmehr bei Auflösung des Dienstverhältnisses in folgenden Fällen keinen Anspruch mehr auf Abfertigung:
Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld gültig seit 08/2016
Zum ersten Absatz im § 13m wurde hinzugefügt, dass im Fall des Todes eines Bauarbeiters der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung auf die Erben übergeht. Der Anspruch des Arbeitgebers wird durch den Tod des Bauarbeiters nicht berührt.
Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 13l und 13m gültig seit 08/2016
Der Absatz 2 im § 13n wurde auf den Absatz 4 geändert und ist somit nur in der Nummerierung verändert worden. Ergänzend sind die Absätze 2 und 3 dazugekommen (auf Antragstellungen erst nach dem Ablauf des Jahres 2016 anzuwenden). Diese Regeln nun, dass nicht nur der Arbeitnehmer das Informationsschreiben zur Zuerkennung des Überbrückungsgeldes erhaltet, sondern auch der Arbeitgeber. Das Schreiben soll aber auch Angaben über den Beginn des Bezuges von Überbrückungsgeld enthalten. Dies soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben sich rechtzeitig auf die Auflösung des Dienstverhältnisses vorbereiten zu können.
Sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beginn des Bezuges von Überbrückungsgeld einvernehmlich zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren, so muss der Arbeitgeber mindestens drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Termin der BUAK dies schriftlich mitteilen. Wenn die Information rechtzeitig bei der BUAK eingeht wird die Verschiebung gleich als neuer Antrag gewertet und das Überbrückungsgeld wird für die verkürzte Bezugsdauer gewährt. Für den dadurch entstandenen fehlenden Bezugszeitraum kann Überbrückungsgeldabgeltung beantragt werden. Geschieht dies nicht und die Verschiebung kommt zu spät bei der BUAK an, wird die Zuerkennung aberkannt und der Antrag muss zur Gänze neu gestellt werden. In weiterer Folge wäre hier auch die Überbrückungsabgeltung um jeweils 5% beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer zu kürzen.
§ 13q „Kündigung“ gültig seit 08/2016 ist aber erst ab 2017 anzuwenden
Der § 13q kommt neu im BUAG dazu. Mit diesem Paragraphen wird durch die Antragstellung auf Überbrückungsgeld automatisch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer mit dem Zeitpunkt 1 Tag vor Bezugsbeginn gesetzlich fingiert. Somit ist im Informationsschreiben der Beginn des Überbrückungsgeldzeitraumes gleichzeitig auch das Ende des Dienstverhältnisses mit vorangegangenen Tag (Beginn des Bezuges 01.10.2017 Ende Dienstverhältnis 30.09.2017). Grundsätzlich wäre es auch möglich das Dienstverhältnis ganz normal zu einem früheren Zeitpunkt aufzulösen, es ist aber der Motivkündigungsschutz gemäß § 105 Abs. 5 ArbVG zu beachten.
§21a Abs. 3 Zuschlagsentrichtung
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage des Zuschlages für den Bereich der Urlaubsregelung gilt für Lehrlinge bis Ende 2016 der kollektivvertragliche Stundenlohn plus 20%.
Ab 2017 ist lediglich noch der Stundenlohn heranzuziehen. Die Kollektivvertragspartner haben dafür finanzielle Ausgleichsmaßnahmen getroffen um Einkommenseinbußen zu verhindern.
§ 27 a Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht ab 2017
Wenn durch die BUAK (z.B.: durch eine Baustellenkontrolle) ein Unternehmen festgestellt wird, dass den Geltungsbereich der BUAG unterliegt und Arbeitnehmer nach dem BUAG beschäftigt aber über einen Zeitraum von mindestens drei Zuschlagszeiträumen keine Meldung an die BUAK erfolgt ist, greift die Regelung des § 27 a BUAG. Betrifft es weniger als drei Zuschlagszeiträume so ist die Regelung nach § 25 anzuwenden.
Ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach § 27 a ist die BUAK dazu verpflichtet den Arbeitgeber über die Einbeziehung zu informieren. Diese Einbeziehungsinformation stellt keinen Bescheid dar und beinhaltet die Auflistung der betroffenen Arbeitnehmer sowie die errechneten Beschäftigungszeiten durch die BUAK als auch den Zeitpunkt der Einbeziehung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist gleich der Erfassungszeitpunkt. In weiterer Folge wurde bestimmt, dass der Erfassungszeitpunkt mit dem dritten Werktag nach Aufgabe zur POST festzulegen ist.
Durch die Einbeziehung werden die Unternehmen dazu verpflichtet die Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld nachzuzahlen. Der Zeitpunkt der Einbeziehung ist für die jeweiligen Sachbereiche unterschiedlich geregelt.
Sollte der Arbeitgeber seinen Zuschlagsverpflichtungen nach diesen Regelungen nicht nachkommen, können dem Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten, die länger als acht volle Zuschlagszeiträume vor dem Erfassungszeitpunkt zurückliegen nicht als Beschäftigungszeiten nach dem BUAG angerechnet werden.
Dienstzeiten im selben Dienstverhältnis werden für den erhöhten Urlaubsanspruch angerechnet. In diesem Fall unterbleit die Regelung, dass Beschäftigungszeiten die länger als acht volle Zuschlagszeiträume vor dem Erfassungszeitpunkt zurückliegen nicht als Beschäftigungszeiten nach dem BUAG angerechnet werden. Für diese Zeiten muss der Vorstand die Höhe des zu entrichtenden Zuschlages bestimmen und gemeinsam mit den restlichen Zuschlägen vorschreiben. Offene Urlaubsansprüche sollen dem Arbeitnehmer abgerechnet und vom Arbeitgeber abgegolten werden.
§ 29 Verjährung gültig seit 08/2016
Mit der Neuregelung im § 29 Abs. 1 lit. c wird klargestellt, dass die Einforderung von Haftungsbeiträgen nach § 25a BUAG (Haftung des Erwerbers für Zuschläge seines Vorgängers bei Übereignung eines Betriebes) binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die BUAK, verjähren. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die BUAK ihre Forderungen mit Forderungen aufrechnen, die dem Haftenden nach § 25a BUAK gegenüber der BUAK zustehen.
Durch die Einführung der Einbeziehung ins System der BUAK bei Nichteinhaltung der Meldepflicht (§27a) entfällt die derzeitige Verjährung der BUAK für das Recht der Nachforderung von 7 Jahren.
§ 29a Bankkonto gültig seit 08/2016
Arbeitnehmer müssen der BUAK ein Girokonto bekannt geben über, dass sie selbst oder gemeinsam mit anderen Personen verfügungsberechtigt sind. Bisher war es nicht im Gesetz verankert, dass es erstens ein Girokonto sein muss und zweitens eine Verfügungsberechtigung des Arbeitnehmers vorhanden sein muss. Die BUAK verlangt für die Auszahlungen ans Girokonto einen Identitätsnachweis und eine Bestätigung des kontoführenden Bankinstituts bei der Erstaufnahme des Dienstnehmers in die BUAK.
§ 32 Strafbestimmungen ab 2017
Die Strafbestimmungen im BUAG haben sich an das LSD-BG angepasst. Die Strafen haben sich nunmehr verdoppelt. Im weiteren Sinn hat das Gesetz die Wortfolge von „wissentlich unwahre Angaben“ durch die Wortfolge „vorsätzlich unrichtige Angaben“ ersetzt.
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Ab Jänner 2017 unterliegen auch Brunnenmeisterbetriebe dem Geltungsbereich des BSchEG.
Lehrlinge werden ab dem Jahr 2017 vom Geltungsbereich des BSchEG erfasst, bisher waren sie immer ausgenommen. Dies gilt aber nicht nur für neu abgeschlossene Lehrverhältnisse, sondern auch bereits für bestehende.
In Kraft tritt auch die Regelung das Hitze als Folgewirkung nicht angewendet werden kann. Lediglich die aufgezählten Einwirkungen im § 3 Abs. 1, ausschließlich der Hitze, können als Folgewirkung für Schlechtwetter anerkannt werden.
Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes gültig seit 08/2016
Arbeitnehmer in Mischbetrieben auf die das Arbeiter-Abfertigungsgesetz anzuwenden ist behalten ihren Abfertigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz, selbst wenn sie das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen des Bezuges von Überbrückungsgeld beenden.
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes und des Arbeitsinspenktionsgesetzes 1993
Ab 01. Jänner 2019 sehen die Regelungen eine verpflichtende Benutzung der Baustellendatenbank der BUAK zur Abgabe der Baubeginnsanzeige nach § 97 Abs. 1 ASchG, der Meldungen nach § 97 Abs. 6 und 7 ASchG sowie der Vorankündigung nach § 6 Abs. 2 BauKG vor.