Voraussichtliche Lohnpfändungswerte ab 1.1.2013 (ACHTUNG, NOCH NICHT VERLAUTBART)
- Allgemeiner Grundbetrag:
Wenn der Verpflichtete (= Arbeitnehmer) im Rahmen des Dienstverhältnisses Sonderzahlungen erhält (§ 291a Abs 1 EO):
- monatlich € 837,-
- wöchentlich € 195,-
- täglich € 27,-
- Erhöhter allgemeiner Grundbetrag:
Wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhält (§ 291a Abs 2 Z 1 EO):
- monatlich € 977,-
- wöchentlich € 228,-
- täglich € 32,-
- Unterhaltsgrundbetrag:
Erhöhung des Grundbetrages pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291a Abs 2 Z 2 EO), um:
- monatlich € 167,-
- wöchentlich € 39,-
- täglich € 5,-
- Steigerungsbeträge:
Übersteigt die Berechnungsgrundlage der Lohnpfändung (das ist im Wesentlichen das gerundete Nettoentgelt) die oben angeführten pfändungsfreien Beträge, verbleiben vom Mehrbetrag
- 30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag; § 291a Abs 3 Z 1 EO)
- und 10 % für jede unterhaltsempfangende Person – höchstens jedoch für 5 Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag; § 291a Abs 3 Z 2 EO).
- Höchstberechnungsgrundlage:
Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Nettoentgelt, das folgende Beträge übersteigt (§ 291a Abs 3 letzter Satz EO):
- monatlich € 3.340,-
- wöchentlich € 780,-