Am 26. Oktober startet die erste von fünf Verhandlungsrunden für den Kollektivvertrag Handel. Wie ua das Wirtschaftsblatt berichtet lässt Bettina Lorentschitsch, Obfrau der Bundessparte Handel, schon vor Beginn der Verhandlungen einige Punkte anklingen, die mit Sicherheit für Diskussionen sorgen werden:
- Schwarz-Weiß-Regelung sein, die besagt, dass ein Mitarbeiter, der an einem Samstag arbeitet, am darauffolgenden Samstag nicht arbeiten darf.
- Ausbezahlung von Resturlaub (Stichwort „Urlaubsablöse“)
Manfred Wolf von der Gewerkschaft GPA-djp ist einer der beiden Chefverhandler auf Arbeitnehmerseite. Bezüglich Urlaub sagt Wolf: „Frau Lorentschitsch ist dazu eingeladen, die Gehälter so anzuheben, dass sich die Mitarbeiter den Urlaub nicht mehr ausbezahlen lassen müssen.“
Wie schaut es derzeit arbeitsrechtlich zu den beiden genannten Punkten aus?
- Schwarz-Weiß-Regelung
Bei der „Schwarz-Weiß-Regelung“ handelt es sich um eine kollektivvertragliche Besonderheit. Der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter regelt Folgendes:
2.1 Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden.
2.1.1 Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, so weit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:Wenn der Arbeitnehmer nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
a) Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
b) Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
c) dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 10 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
d) Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG.
2.1.2. In folgenden weiteren Fällen dürfen Arbeitnehmer, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist,
b) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen, die – mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember – lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten werden, gem. Puntk 2.2.
c) Verkaufstätigkeiten, die aufgrund einer Verordnung gem. § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zugelassen sind.
- Urlaubsablöse
Gemäß § 7 UrlG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, rechtsunwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit hat zur Folge, dass die Zahlung einer Urlaubsablöse (wie sie in der Praxis durchaus dennoch vorkommt) einige Konsequenzen sich bringt
- Konsequenzen für den Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer hat trotz finanzieller Abgeltung des Urlaubs Anspruch auf bezahlten Urlaub (entweder in Form von Urlaubsverbrauch in natura oder in Form von Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses).
- Konsequenzen für den Arbeitnehmer: Besteht der Arbeitnehmer trotz finanzieller Abgeltung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Urlaubsablöse, kann der Arbeitgeber die ausbezahlte Urlaubsanlöse auf das Urlaubsentgelt bzw. die Urlaubsersatzleistung anrechnen.
Folgende Musterformulierung empfiehlt sich bei Ausbezahlung einer Urlaubsablöse:
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Ich bestätige hiermit, dass mir auf mein ausdrückliches Verlangen der ganze Gebührenurlaub (… Werktage des Gebührenurlaubs) für das Dienstjahr… in Geld abgelöst wird (werden) und ich diesen Betrag bar erhalten habe. Damit ist mein Anspruch auf Naturalurlaub für das Dienstjahr… zur Gänze (im entsprechenden Teil) abgegolten.
Ich nehme zur Kenntnis, dass 5 Arbeitstage/40 Stunden als 6 Werktage gelten.
Mir ist bekannt, dass aufgrund des Urlaubsrechtes Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, rechtsunwirksam sind.
Sollte ich für das Dienstjahr, für welches ich den Urlaub über meinen Wunsch hin abgelöst erhielt, trotzdem den Urlaub in natura verlangen, so kann mir die Urlaubsablöse mit dem gebührenden Urlaubsentgelt verrechnet werden.
Zur Kenntnis genommen und ausdrücklich damit einverstanden:
Wien, am
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(Unterschrift des Arbeitnehmers)
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http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/oesterreich/1297778/HandelsKollektivvertrag_Das-Saebelrasseln-beginnt
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=650045&dstid=224
Florian Schrenk, BA