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Der Filialleiter eines Handelsbetriebes begehrte die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4, anstelle seiner bisherigen Einstufung in der Gruppe 3. Diese Forderung unterstrich er einerseits mit der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe im Kollektivvertrag (selbstständige Tätigkeit), andererseits mit dem Vergleich mit Kassiererinnen, die ebenfalls in der Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft waren.
Der OGH verneinte die für die Beschäftigungsgruppe 4 notwendige Selbständigkeit des Filialleiters, da der Kläger in allen betriebsrelevanten Bereichen Vorgaben des Konzerns umzusetzen hatteund somit nicht in ausreichendem Maß eigenständige wirtschaftliche Entscheidungen treffen konnte.