Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Aktuelles, Fristen
- Für Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden. (seit 12.3.2021 online!) LINK
- Unterschiede Phase 3 und Phase 4, siehe Gegenüberstellung WKO LINK
- Ab 1.4.2021 können ausschließlich Anträge für die Kurzarbeitsphase 4 (1.4. bis 30.6.2021) gestellt werden. Die rückwirkende Antragsfrist wird voraussichtlich 14 Tage sein.
- Eine Begehrenstellung für die Phase 4 ist derzeit (voraussichtlich bis Ende März) noch nicht möglich.
- Für Begehren mit einem Kurzarbeitsbeginn (also Phase 3) zwischen 01.03.2021 und 31.03.2021 endet die Frist am 31.03.2021. (siehe ams.at LINK)
Allgemeines (entnommen aus wko.at)
- Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 1. April 2021 bis 30. Juni 2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf die folgenden Eckpunkte geeinigt:
- Fortführung der Corona-Kurzarbeit zu gleichen Bedingungen wie in Phase 3, wodurch sich nur geringfügige Änderungen der Sozialpartnervereinbarung ergeben. Die Eckpunkte bleiben bis Juni 2021 im Wesentlichen gleich:
- Nettoersatzrate bleibt bei 80 bis 90 %.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
- In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeit Phase 4 und gemeinsame Bewerbung von Bildungsmaßnahmen sowie Darstellung des Bildungsangebots durch Sozialpartner und AMS. Betriebe bekommen 60 % vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während Kurzarbeit qualifizieren lassen.