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    befristung, Kündigungs-klausel

    Kündigungsklausel im befristeten Arbeitsvertrag

    19. November 2013
    Mag. jur. Friedrich Schrenk

    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann man ab einer Befristungsdauer von 5 Monaten (bei Saisondienstverhältnissen sogar ab 4 Monaten) eine ausdrückliche Kündigungsklausel grundsätzlich wirksam vereinbaren. Allerdings sollte immer auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls geachtet werden und aus Sicht des Arbeitgebers eine Kündigungsvereinbarung unter Ausschöpfung aller für ihn möglichen Kündigungsterminen (v.a. zum 15. eines Monats bei Angestellten) nicht vereinbart werden.

    Zum Sachverhalt:

    Die Klägerin erachtet die vom Arbeitgeber zum 31. 5. 2011 ausgesprochene Kündigung als fristwidrig. Die im Dienstvertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit während der Befristung sei sittenwidrig und daher rechtsunwirksam. Dem Arbeitgeber sei bekannt gewesen, dass sie als Alleinerzieherin für die Entsendung nach Martinique ihren Wohnsitz in Österreich aufgelöst und mit ihren Kindern nach Martinique übersiedelt sei, wobei sie auch den Schulbesuch zu organisieren gehabt habe. Das Dienstverhältnis habe daher frühestens mit Befristungsende am 2. 7. 2011 geendet. Mit ihrer Klage machte sie u.a. Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung geltend sowie Schadenersatzansprüche aus der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (u.a. Kosten für Flugumbuchung, Miet- und Wohnungskosten etc.).

    Um ihren schulpflichtigen Kindern den Abschluss des Schuljahres auf Martinique zu ermöglichen, blieb die Klägerin mit ihren Kindern nach der Kündigung noch bis Ende Juni 2011 auf Martinique.

    Die Aussagen des OGH:

    Es besteht nach der Rechtsprechung nach wie vor die Möglichkeit, in einem befristeten Arbeitsverhältnis eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Einerseits müssen aber die Dauer der Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

    Wenn sich der Arbeitgeber jedoch mittels Kündigungsklausel alle Kündigungsmöglichkeiten vorbehält (zum Monatsletzten und 15.eines Monats laut § 20 AngG) und eine vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist, ist eine solche Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb unwirksam.

    Link zum OGH Urteil (ris)

    § 20 AngG (ris)

    § 879 ABGB (ris)

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