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Mag. Wolfram Hitz
In einer richtungweisenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH 9 ObA 117/15v) sich nun erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Tragen von Kopftuch und Gesichtsschleier am Arbeitsplatz zulässig ist bzw. eine Kündigung wegen des Tragens dieser Kleidungsstücke diskriminierend ist.
Eine Notariatsangestellte, die mit Einwilligung des Dienstgebers bereits Kopftuch und mantelartiges Übergewand trug, wurde gekündigt, nachdem sie angekündigt hatte, zukünftig mit einem Gesichtsschleier arbeiten zu wollen.
Der OGH erachtete die Kündigung als zulässig, da in Österreich „ein unverhülltes Gesicht zu den Grundregeln zwischenmenschlicher Kommunikation zählt“. Ein diesbezüglich begehrter Schadenersatz wegen Diskriminierung in der Höhe von EUR 7.000,– wurde abgewiesen.
Sehr wohl zuerkannt wurde jedoch ein Schadenersatz in der Höhe von EUR 1.200,– wegen Diskriminierung bei den Arbeitsbedingungen wegen der Religion – der Notar hatte die Angestellte seltener als ihre Kolleginnen im Parteienverkehr bzw. als Testamentszeugin eingesetzt. Ebenso habe er gegen Ende des Arbeitsverhältnisses diskriminierende Bemerkungen fallen lassen.
Als Kernaussage ist jedenfalls zu entnehmen, dass ein Gesichtsschleier überall dort verboten werden kann, wo es um Interaktion geht. Die Frage des Kopftuchs wurde nicht explizit beantwortet; ein OGH-Sprecher weist jedoch darauf hin, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die das Tragen von Kopftüchern regle. Somit sei es weder grundsätzlich verboten, noch grundsätzlich zulässig, sondern eine Frage des Einzelfalls.