___
___
___
Der OGH festigt mit diesem Urteil die Rechtsansicht, dass eine Erkrankung eines Arbeitnehmers während eines vereinbarten Zeitausgleichs keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat, weil keine Arbeitspflicht besteht.
Somit kommt es zu keiner Unterbrechung des Zeitausgleichs durch die Erkrankung, sondern dieser gilt unbeschadet der faktischen Erkrankung als konsumiert.
Der OGH lehnt eine Analogie der gesetzlichen Regelung hinsichtlich Urlaubsunterbrechung bei länger als 3 Kalendertage dauernden Erkrankung ab.
Bereits in der Entscheidung OGH 20.12.2006, 9 ObA 182/05p hat der OGH eine Erkrankung während der Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht ohne rechtliche Relevanz beurteilt.
Mag. Friedrich Schrenk