Die KBG-Novelle bringt Änderungen ua bei der Zuverdienstgrenze und eine Änderungsmöglichkeit bei der gewählten Variante. Das Bundesgesetz zur Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 117/2013 veröffentlicht (siehe Link unten).
Im Detail:
- Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von € 6.100,– auf € 6.400,– angehoben. Diese Änderung gilt für Bezugszeiträume ab 1.1.2014.
- Eine gewählte Kinderbetreuungsgeldvariante kann einmalig binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung geändert werden. Diese Änderung gilt für erstmalige Antragstellungen ab 1.1.2014.
- Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum. Diese Änderung gilt rückwirkend für Bezugszeiträume ab 1.1.2010!!
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Mag. iur. Friedrich Schrenk