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    Feiertag

    Karfreitag: Bald ein weiterer Feiertag für alle?

    22. Juni 2016
    Florian Schrenk, BA

    Die gesetzlichen Feiertage sind in § 7 Abs. 2 ARG geregelt. Über diese allgemeinen Feiertage hinaus ist gemäß § 7 Abs. 3 ARG für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag.

    Nun beschäftigt sich der OGH mit der Frage, ob es sich hierbei um eine Ungleichbehandlung auf Grund der Religion handelt und gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU verstößt.

    Auslöser ist die Klage eines Mannes ohne religiösem Bekenntnis, der 2015 am Karfreitag acht Stunden gearbeitet hatte und vom Arbeitgeber die Zahlung von Feiertagsarbeitsentgelt verlangte.

    Das Erstgericht wies die Klage ab, das OLG Wien gibt dem Kläger recht. Nun muss der OGH entscheiden.

    Diese Entscheidung könnte – so das Urteil des OLG Wien bestätigt wird – weitreichenden Konsequenzen haben. Gilt der Karfreitag als Feiertag für alle Arbeitnehmer, dann ist Arbeitsleistung an diesem Tag mit dem Feiertagsarbeitsentgelt und etwaigen Feiertagszuschlägen laut KV zu vergüten.

    So bald der OGH ein Urteil gefällt hat, werden wir umgehend berichten!

    § 7 ARG

    Artikel in der Salzburger Nachrichten (salzburg.com)

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