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Die tragische Situation, mit der unzählige Menschen derzeit konfrontiert sind, bringt auch einige arbeitsrechtliche Fragen mich sich. Viele Menschen kämpfen seit Tagen um ihr Hab und Gut, sie können nicht zur Arbeit erscheinen.
In der Rechtsprechung wird darauf abgestellt, in wessen Sphäre der Dienstverhinderungsgrund fällt. Es sind hier drei Möglichkeiten denkbar: Die Dienstverhinderung liegt
ad 1. dieses Szenario wäre in der aktuellen Situation denkbar, wenn das Firmengelände vom Hochwasser betroffen ist und Arbeitsleistung nicht oder nicht ohne massive Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter möglich wäre.
In diesem Fall besteht Entgeltfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers, wenn der Dienstnehmer arbeitsbereit ist. (§ 1155 ABGB)
ad 2. liegt der Dienstverhinderungsgrund in der Sphäre des Arbeitnehmers, wurde aber nicht diesem verschuldet und ist zeitlich begrenzt (Richtwert eine Woche), besteht für Angestellte auch hier Entgeltforzahlungspflicht (§ 8 Abs. 3 AngG). Diese Bestimmung des AngG ist zwingendes Recht!
Für Arbeiter besteht grundsätzlich auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 1154b Abs. 5 ABGB), diese kann jedoch vom Kollektivvertrag ausgeschlossen werden! Im Falle einer Hochwasserkatastrophe wäre hier ein mögliches Szenario die Betreuung einer nahe stehenden Person, die vom Hochwasser betroffen ist und Beistand oder Hilfe benötigt.
ad 3. Ereignisse, die in eine neutrale Sphäre fallen, betreffen in ihrer Auswirkung die Allgemeinheit, diese sind etwa Seuchen, Krieg, Revolution oder Terror.
Im Falle einer Hochwasserkatastrophe muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
a. Es handelt sich um eine Katastrophe, welche die Allgemeinheit betrifft, konkret überwiegende Teile des Bundeslandes.
b. Es handelt sich um eine Katastrophe, die ein lokales Ereignis darstellt, sprich nicht überwiegende Teile des Bundeslandes.
ad. a. die Entgeltforzahlung entfällt!!!
ad. b. ob im einzelfall persönliche Gründe für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorliegen, wird bei Angestellten nach dem Angestelltengesetz, bei Arbeitern und Lehrlingen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem jeweiligen Kollektivvertrag beurteilt.
Ist ein Angestellter selbst von einer Hochwasserkatastrophe betroffen (eigenes Haus, nahe Verwandte, etc) wird jedenfalls ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungspflicht vorliegen!
Bei Arbeitern ist der jeweilige Kollektivvertrag zu prüfen.
Personen, die nicht selbst von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind, und die auch keine familiäre Beistandspflicht leisten müssen, sondern einfach helfen wollen, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung!
Angestellte
Die aktuelle Katastrophe ist regional beschränkt, wodurch Entgeltfortzahlungspflicht für einen zeitlich begrenzten Zeitraum besteht, wenn der Angestellte selbst davon betroffen ist oder familiären Beistand leisten muss.
Der Angestellte hat auf jeden Fall auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er arbeitsbereit ist und Arbeitsleistung im Betrieb nicht möglich oder nur unter Gefahr für die Gesundheit des Dienstnehmers möglich ist.
Arbeiter
Zählt der Kollektivvertrag Dienstverhinderungsgründe taxativ auf und ist Hochwasser dezitiert nicht genannt, entfällt hier der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zählt der Kollektivvertrag die Dienstverhinderungsgründe beispielhaft auf besteht hier weiter Entgeltfortzahlung.
Verspätung/Nichterscheinung durch hochwasserbedingte Umstände
Kommt ein Dienstnehmer nicht oder zu spät zum Dienst, weil Straßen gesperrt oder überflutet sind, und hat der Dienstnehmer alles mögliche unternommen seinen Arbeitsplatz zu erreichen, kann eine Entlassung nicht rechtswirksam ausgesprochen werden.
Freiwillige Helfer
Freiwillige Helfer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie nicht selbst vom Hochwasser betroffen sind oder familiären Beistand leisten müssen.
§ 1154b ABGB, § 1155 ABGB, § 8 AngG
Link zu einem Artikel der WKSTMK
Link zu einem Artikel der NOEGKK
Florian Schrenk, BA