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Florian Schrenk, BA
Es wurden Änderungen im Arbeitsverfassungsgesetz per 1.1.2017 beschlossen.
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrates) beträgt künftig fünf (statt bisher vier) Jahre. Dies gilt für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.
Weiters hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes