___
___
___
In einer aktuellen Anfrage haben wir uns mit der Frage beschäftigt, inwieweit sich Verfallsregelungen von Kollektivverträgen auf die Strafbestimmungen des LSDB-G auswirken.
Konkret geht es um den „Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe„. In Punkt 5 Abs. b des gegenständlichen Kollektivvertrages ist Folgendes geregelt:
Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Bei Durchrechnung der Überstunden (nach Pkt. 2 lit. b oder nach Punkt 5 lit. c) tritt dieser Verfall erst vier Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraumes ein.
Demnach müssen die geleisteten Überstunden aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht ausbezahlt werden, wenn
ACHTUNG: Ungeachtet des arbeitsrechtlichen Anspruchs stellt die Nichtauszahlung der rechtmäßig verfallenen Überstunden einen Tatbestand nach dem LSDB-G dar!
Das bedeutet für die Praxis, dass für die Erfüllung des Tatbestandes nach dem LSDB-G der grundsätzliche Anspruch nach dem Kollektivvertrag ausschlaggebend ist.
Weiters bedeutet dies für den Dienstgeber jedenfalls ein enormes Risiko, wenn (verfallene) Überstunden nicht ausbezahlt werden.