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Florian Schrenk, BA
Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 wird in erster Linie eine EU-Verordnung umgesetzt, für Arbeitgeber gibt jedoch Neuerungen in zwei Bereichen:
§ 292 wird um den Absatz 3a. ergänzt:
Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen.(…)
§ 302 Abs. 1 (Regierungsvorlage)
„(1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz
zu:
1. 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
2. 25 Euro in den sonstigen Fällen.“