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Mag. Wolfram Hitz
Ein konfessionsloser Arbeitnehmer hat bekanntlich ein Musterverfahren bzgl der Regelung zur bezahlten Freistellung für Angehörige der Evangelischen und Altkatholischen Kirche am Karfreitag in § 7 Abs 3 ARG angestrebt. Dies mit der Begründung, dass in der Regelung eine Diskriminierung aller anderen AN bestehe und mit der Zielsetzung, dass alle AN einen Feiertag bz. die doppelte Bezahlung für Arbeitsleistungen am Karfreitag erhalten. Obwohl der OGH darin keine Diskriminierung sieht, hat er dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der nun vorliegende Schlussantrag des Generalanwalts stellt tatsächlich eine Diskriminierung fest, wenn Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften am Karfreitag einen Feiertag haben und bei dennoch geleisteter Arbeit das doppelte Entgelt erhalten, während AN, die diesen Kirchen nicht angehören, diesen Anspruch nicht haben.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass – wie vom Kläger angestrebt – alle anderen Arbeitnehmer ebenso einen Feiertag bekommen bzw allenfalls das doppelte Entgelt für dennoch geleistete Arbeit. Die Diskriminierung ist in diesem Fall durch den Mitgliedsstaat gegeben und nicht durch den Arbeitgeber.
Es bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten, wobei dieser in der Regel dem Antrag des Generalanwalts folgt. Das Ergebnis dürfte aber kein weiterer Feiertag , sondern ein normaler Arbeitstag für alle sein.