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Mag. Wolfram Hitz
Am 22.1.2019 hat der EuGH seine Entscheidung zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH bzgl „Karfreitag“ bekanntgegeben (22.1.2019; Cresco Investigation vs. Markus Achatzi; RS C-193/17).
Der EuGH kam zum Schluss, dass die Bestimmung in § 7 Abs 3 ARG, wonach der Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Konfessionen (insbesondere Evangelische) ein Feiertag und somit arbeitsfrei ist, dem EU-Recht widerspricht.
Neben dem Verstoß gegen die Gleichbehandlungs-Rahmen-Richtlinie würde zusätzlich ein Verstoß gegen die Grundrechtecharta vorliegen. Diese verbietet verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren.
Arbeitnehmer können nach dieser Entscheidung künftige einen freien Karfreitag begehren, solange der österreichische Gesetzgeber keine (gleichheitskonforme) Änderung im ARG erlassen hat.
Wenn dies nicht rechtzeitig vor dem heurigen Karfreitag, 19.4.2019 geschieht, müssten Arbeitgeber an diesem Tag allen Arbeitnehmern auf deren ausdrücklichen Wunsch, freigeben oder, wenn die Arbeitgeber auf der Arbeitsleistung bestehen, Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 (5) ARG gewähren.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber zeitgerecht agiert. Im Raum steht ein möglicher „Tausch“ mit dem Pfingstmontag, sodass der Karfreitag für alle ein Feiertag wird, aber der Pfingstmontag seinen Status als gesetzlicher Feiertag verlieren könnte.