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Gemäß § 22 des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers steht Arbeitnehmern für jedes Kind, für das Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht, eine sog. Kinderzulage zu.
Die Frage, ob diese Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigten gemäß der tatsächlich geleisteten Wochenstunden aliquotiert werden darf, wurde nun schlussendlich vor dem EuGH geklärt. (EuGH 5.11.2014, C‑476/12)
Der ÖGB hatte im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens vor dem OGH beanstandet, dass nach dem eingangs genannten Kollektivvertrag Teilzeitbeschäftigte die Kinderzulage nur anteilig erhalten. Antragsgegner war der Österreichische Verband der Banken und Bankiers.
Da es sich bei der Kinderzulage um keine gesetzlich vorgesehene staatliche Leistung handelt, gab der EuGH dem zuvor genannten Verband der Banken und Bankiers Recht.
Die Kinderzulage wird vom Arbeitgeber auf der Basis eines mit den Arbeitnehmern ausgehandelten Kollektivvertrags ausbezahlt und ist demnach nicht als „Leistung der sozialen Sicherheit“ im Sinne des EU-Rechts einzustufen, sondern als Entgelt.
Als Entgelt sind Löhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen anzusehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigung zahlt. Auch auf dieses Entgelt ist der pro-rata-temporis-Grundsatz anzuwenden.
Entgelt und weitere Bedingungen des Arbeitsverhältnisses werden von beiden Seiten vereinbart, im vorliegenden Fall im Rahmen eines Kollektivvertrags. Ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, ist daher auch die Kinderzulage als Teil des Entgelts lediglich anteilig auszubezahlen.