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Florian Schrenk, BA
Ein in den Medien mehrfach aufgegriffenes Urteil des OGH dreht sich um die Verfügbarkeit eine Dienstnehmers im Krankenstand.
Nach einer Betriebsübernahme kam es zwischen dem neuen Arbeitgeber und der Klägerin zu Situationen, durch welche sich die Klägerin, eine Sekretärin, massiv unter Druck gesetzt fühlte. Neben diesem Umstand litt die Dame auch unter Asthma bronchiale. Es kam zu mehreren psychotherapeutischen Behandlungen, allerdings führte die Situation dennoch zu einem Krankenstand, der von 5.8.2009 bis zum Zeitpunkt der Entlassung dauerte. Die Klägerin litt an Belastungsstörungen, Somatisierungsstörungen, einem Burn-out-Syndrom und einer mittelgradig depressiven Episode, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit war selbst im Zeitpunkt der Entlassung nicht abschätzbar.
Der Arbeitgeber forderte die Klägerin während ihres Krankenstandes schriftlich auf, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, um dringende Themen abzuklären.
Die Klägerin antwortete – ebenfalls schriftlich – dass sie sich erst wieder melde, wenn das ihr Gesundheitszustand zulasse.
Darauf reagierte der Arbeitgeber mit einem weiteren Aufforderungsschreiben, in dem er bereits mit der Entlassung bei Nicht-Erscheinen drohte. Die Kontaktaufnahme seitens der Frau unterblieb aus gesundheitlichen Gründen, woraufhin der Arbeitgeber die Entlassung mit dem Hinweis auf die Vertrauensunwürdigkeit ausgesprochen hat – die Klägerin beschritt den Rechtsweg.
Der OGH stellte fest, dass der Arbeitnehmer selbst während des Krankenstandes für Auskünfte zur Verfügung stehen muss, allerdings gilt es hier abzuwägen, inwieweit die Vorenthaltung der geforderten Information zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde. Der Genesungsprozess darf jedenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Im konkreten Fall war der Grund der Vertrauensunwürdigkeit nicht gegeben. Da der Krankenstand ua psychischer Natur war und der Arbeitgeber selbst Grund für die Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit war, stufte der OGH den Kontakt zwischen der Klägerin und dem Arbeitgeber als unzumutbar für die Klägerin ein.
Mit dieser Entscheidung wird eine grundsätzliche Verpflichtung des Dienstnehmers normiert, für den Dienstgeber während eines Krankenstandes erreichbar zu sein, sofern eine betriebliche Erfordernis vorliegt. Keinesfalls liegt solch eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit jedoch vor, wenn der Dienstnehmer sich aufgrund einer psychischen Erkrankung, insb. Burn-Out aus beruflichen Gründen, im Krankenstand befindet.