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Die Entlassung einer Kellnerin hat in den Medien durch Einschreiten der Arbeiterkammer für Aufsehen gesorgt.
Zum Sachverhalt
Eine Kellnerin wurde entlassen, da einer ihrer Kollegen ein unangemessenes Posting über den gemeinsamen Arbeitgeber auf der sog. Pinnwand der Entlassenen verfasst hat. Nicht nur die besagte Kellnerin, auch der Verfasser des Postings und ein weiterer Kollege, der dieses Posting kommentiert hat, wurden ebenso entlassen.
Wie sieht es aus arbeitsrechtlicher Sicht aus?
Die Entlassung für Arbeiter ist in §82 GewO 1859 geregelt. Die Entlassungsgründe sind taxativ aufgelistet und umfassen ua das Vorlegen gefälschter Dokumente bei Abschluss des Arbeitsvertrages, dem Verfallen der Trunksucht oder das unbefugte Verlassen des Arbeitsplatzes.
Wohl ist auch die Ehrenbeleidigung gegen den Gewerbsinhaber genannt, jedoch unterstellt das eine aktive Handlung.
für eine Entlassung spricht:
Von Gesetzes wegen könnte man §82 lit. g aufgreifen, welcher Folgendes regelt:
Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:
g) sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbsinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht …
Dieser Auffassung müsste jedoch vorausgehen, dass soziale Netzwerke nicht als geschlossener Personenkreis angesehen werden und die Kellnerin aktiv zum Entstehen des Postings beigetragen hat.
gegen eine Entlassung spricht:
Das gänzliche Fehlen einer aktiven Handlung seitens der Kellnerin entzieht der Entlassung jede Grundlage. Bei genauer Prüfung des Sachverhaltes könnte zutage kommen, dass, wie bereits erwähnt, dem ausschlaggebenden Posting ein von der Kellnerin selbst geschriebenes Posting vorausging, welches in unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden kann. Jedoch kann selbst ein solcher Sachverhalt daran scheitern, dass es zur Nutzung von sozialen Netzwerken keinerlei richtungsweisende Rechtsprechung gibt, die Auskunft darüber gibt, ob Postings in sozialen Netzwerken einer Aussage in einem geschlossenen Personenkreis gleichzusetzen sind oder ob es sich um eine öffentliche Aussage handelt.
Florian Schrenk, BA