___
___
___
In einem Urteil vom 14.2.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Probe- oder Schnuppertage in vielen Fällen zu einer Meldepflicht gemäß § 33 ASVG führen. Bei dem konkreten Fall fuhr eine vom AMS vermittelte Person mit einem Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, um sich die „Tour anzuschauen“ und zu entscheiden, ob er für eine derartige Tätigkeit überhaupt geeignet sei. Es bestand zu diesem Zeitpunkt keine Pflicht zur Mitarbeit, auch eine Anstellung war noch nicht geplant.
Da die vom AMS vermittelte Person einen Dienstnehmer den Großteil seines Arbeitstages begleitete, somit auch indirekt dem Dienstplan unterworfen war, verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mittels Bescheid vom 24.2.2011 die beschwerdeführende Gesellschaft zur Entrichtung eines Beitragszuschlages idHv EUR 1.300,-.
In seinem Urteil bestätigte der VwGH die Forderung der Gebietskrankenkasse und verwies darauf, dass in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt wurde, dass der Annahme eines versicherungspflichtigen Probeverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter-)Beschäftigung vom Ergebnis der Erprobung (des Schnuppertages) abhängig gemacht wird.
Für Unternehmer bedeutet dies eine Einschränkung ihrer bisherigen Handhabe.
Folgende Voraussetzungen müssen unserer Ansicht nach gegeben sein, dass Schnuppertage ohne Pflichtversicherung abgehalten werden können: