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    Probetage, Schnuppertage, VwGH

    Ende der Schnuppertage? Klärendes Urteil des VwGH, 14.2.2013, 2012/08/0023

    30. April 2013

    In einem Urteil vom 14.2.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Probe- oder Schnuppertage in vielen Fällen zu einer Meldepflicht gemäß § 33 ASVG führen. Bei dem konkreten Fall fuhr eine vom AMS vermittelte Person mit einem Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, um sich die „Tour anzuschauen“ und zu entscheiden, ob er für eine derartige Tätigkeit überhaupt geeignet sei. Es bestand zu diesem Zeitpunkt keine Pflicht zur Mitarbeit, auch eine Anstellung war noch nicht geplant.

    Da die vom AMS vermittelte Person einen Dienstnehmer den Großteil seines Arbeitstages begleitete, somit auch indirekt dem Dienstplan unterworfen war, verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mittels Bescheid vom 24.2.2011 die beschwerdeführende Gesellschaft zur Entrichtung eines Beitragszuschlages idHv EUR 1.300,-.

    In seinem Urteil bestätigte der VwGH die Forderung der Gebietskrankenkasse und verwies darauf, dass in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt wurde, dass der Annahme eines versicherungspflichtigen Probeverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter-)Beschäftigung vom Ergebnis der Erprobung (des Schnuppertages) abhängig gemacht wird.

    Empfohlene Handhabe für Unternehmen

    Für Unternehmer bedeutet dies eine Einschränkung ihrer bisherigen Handhabe.
    Folgende Voraussetzungen müssen unserer Ansicht nach gegeben sein, dass Schnuppertage ohne Pflichtversicherung abgehalten werden können:

    • keine Eingliederung in den Betrieb, keine Dienstplanunterworfenheit
    • keine Arbeitsleistungspflicht
    • keine Entgeltanspruch
    • Schnuppertage/Probetage dürfen nicht zur Erprobung eines potentiellen Dienstnehmers verwendet werden, Schnuppertage dürfen also keine Voraussetzung für die Einstellung sein
    • Schnuppertage/Probetage sind eher wie ein Volontariat ohne Bezahlung handzuhaben, dh wenn keine Unfallversicherung über die Schule vorhanden ist -> Meldung bei der zuständigen Landesstelle AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)
    • der zeitliche Rahmen sollte sich auf wenige Stunden an wenigen Tagen  (zB 1 Schnuppertag je 3 Stunden, 3 Schnuppertage je 1 Stunde) beschränken.

     

    § 33 ASVG

    VwGH 14.2.2013, 2012/08/0023

     

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