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Florian Schrenk, BA
Ein Initiativantrag zur Änderung des AZG/ARG/ASVG wurde heute von den Koalitionsparteien im Parlament eingebracht und sieht teils umfassende Änderungen der bisherigen Bestimmungen vor, die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, vorab dürfen wir folgende Informationen zusammenfassen:
Erweiterung der Ausnahmen vom AZG/ARG
Vom Geltungsbereich sollen künftig leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann ausgenommen sein.
Dies bedeutet wohl eine deutliche Erweiterung des auszunehmenden Personenkreises!
Die Neufassung des § 7 Abs 1. AZG und Wegfall der „Sonderüberstunden“ gemäß § 7 Abs 4 und 4b AZG
Die Tagesarbeitszeit von 12 Stunden soll zulässig sein, womit die sog. „Sonderüberstunden“ gemäß Abs 4 und 4b obsolet werden. Auch die bisher notwendigen arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen fallen dadurch wohl weg! Künftig soll ein allgemein gehaltener „erhöhter Arbeitsbedarf“ ausreichend sein, die in den vergangenen Monaten heftig diskutierten Fragen zur Auslegung des § 7 Abs 4 AZG wären bei entsprechender Beschlussfassung ebenfalls hinfällig!
Gleitzeit künftig mit 12-Stunden-Tagen
Im Falle einer vereinbarten Gleitzeit darf die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 12 Stunden betragen!
Aufgrund dieser höheren Zeitsouveränität werden die bestehenden Beschränkungen der täglichen Höchstarbeitszeit teilweise als unbefriedigend empfunden, weshalb nunmehr fünfmal pro Woche eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit auf zwölf Stunden vorgesehen wird. Wird tatsächlich an fünf Wochentagen jeweils zwölf Stunden gearbeitet, muss ein allfälliger sechster Arbeitstag arbeitsfrei sein, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit bereits erreicht ist. Wird hingegen an fünf Wochentagen jeweils zehn Stunden gearbeitet, ist an einem allfälligen sechsten Arbeitstag keine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit zulässig. (Auszug auf dem Initiativantrag)
Die Koalitionsparteien haben heute einen entsprechenden Gesetzestext als Initiativantrag im Parlament eingebracht.
Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten!