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    17 Wochen, Arbeitszeitnovelle, EuGH, Höchstarbeitszeit, Rollierend, ZAI

    Durchrechnung der Höchstarbeitszeit – starr oder rollierend?

    20. Mai 2019
    Mag. Wolfram Hitz

    Im Zuge des Arbeitszeitpakets 2018 wurde bekanntlich die Höchstarbeitszeit auf maximal 60 Stunden pro Woche ausgedehnt. Damit hat die schon vor der Novelle bestehende Regelung des § 9 Abs 4 AZG – die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten– plötzlich praktische Bedeutung gewonnen. Zusätzlich wurde ein weiterer Verweis auf diese Maximalgrenze in § 7 Abs 1 AZG aufgenommen.

    Ungeklärt ist weiterhin, ob der 17 Wochen-Durchrechnungszeitraum starr oder rollierend zu betrachten ist (Wochen 1-17, 18-34 etc oder 1-17, 2-18, 3-19 etc).

    Wie Paktkain PVP 2019, 35 (Februar 2019) veröffentlich hat, vertritt das Zentralarbeitsinspektorat (ZAI) – auf Anfrage des ÖGB – nachfolgende Rechtsansicht:

    „Wir gehen davon aus, dass die Durchrechnungder Wochenarbeitszeit innerhalb fester(im Sinne von starr; Anm des Autors) Durchrechnungszeiträume zu erfolgen hat.

    Das ergibt sich unserer Ansicht nach insbesondere aus § 26 Abs. 1 AZG, wonach in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten sind.

    Die Vorschrift, den Beginn festzuhalten, wäre bedeutungslos, wenn die Durchrechnung flexibel zu erfolgen hätte. Im Initiativantrag zu BGBl. I Nr. 46/1997, womit diese Bestimmung eingeführt wurde, wurde dazu ausgeführt: ‚Bei allen Formen der Durchrechnungder Arbeitszeit ergibt sich die Notwendigkeit, den Beginnund die Dauerdes Durchrechnungszeitraumes eindeutig und nachvollziehbar festzulegen.

    Die Überprüfung von Arbeitszeitmodellen hat ergeben, dass die Beurteilung der Zulässigkeit des Modells und der Frage, ob Überstundenarbeit vorliegt, davon abhängt, mit welchem Tag man den Beginn des Durchrechnungszeitraumes ansetzt. Die Regelung giltsowohl für die Durchrechnung der Normalarbeitszeit, die Gleitzeit als auch die Durchrechnung der Höchstarbeitszeit(z.B. nach § 9 Abs. 4).‘

    Eine flexible Durchrechnung(im Sinne von rollierend; Anm des Autors) wäre außerdem für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber kaum praktikabel.“

    Dies bedeutet, dass aus Sicht des ZAI eine starre Betrachtung zulässig bzw. korrekt ist.

    In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (11.4.2019, C-254/18, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure) hat dieser wiederum eine Meinung vertreten, die unseres Erachtens schwer zu deuten ist.

    Einerseits wurde aufgrund eines französischen Anlassfalles die Rechtskonformität einer gesetzlichen Regelung über einen sechsmonatigen starren Durchrechnungszeitraumfestgehalten. Andererseits muss aber auch bei derartigen fixen Zeiträumen sichergestellt werden, dass bei einer übergreifenden Betrachtung der 48-Stunden-Schnitt innerhalb der Dauer jedes angenommenen Bezugszeitraumseingehalten wird.

    Im Ergebnis muss man also wieder davon ausgehen, dass der EuGH trotz der scheinbaren Aussage bzgl. des starren Zeitraumes eine rollierende Betrachtung für notwendig erachtet.

    Seitens des österreichischen ZAI gibt es noch keine neue Mitteilung bzw. bleibt dieses dem Vernehmen nach bei der Rechtsansicht, dass eine starre Betrachtung rechtskonform ist.

    Da sich die Kontrollorgane der Arbeitsinspektorate mutmaßlich an die Rechtsansicht des ZAI halten werden, scheint es aus praktischer Sicht sinnvoll zu sein, eine starre Betrachtungsweise umzusetzen.

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