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Florian Schrenk, BA
Wird ein befristetes Dienstverhältnis, das mit dem Ziel des Überganges in ein unbefristetes Dienstverhältnis eingegangen wurde, aufgrund des Geschlechts der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG durch Zeitablauf beendet, gibt es für den betroffenen Dienstnehmer/die betroffene Dienstnehmerin zwei Möglichkeiten:
In einem aktuellen Urteil des OGH (OGH 25.3.2014, 9 ObA 5/14x) trug es sich wie folgt zu:
Die Klägerin stand bei der beklagten Arbeitgeberin in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Zu Beginn war der Klägerin erklärt worden, dass die Befristung eine reine Formsache sei und der befristete Vertrag, wenn alles passen würde, in einen unbefristeten umgewandelt werde. Nachdem die Klägerin der Beklagten im Februar 2012 von ihrer eingetretenen Schwangerschaft berichtet hatte, verständigte sie die Beklagte im Mai 2012 ohne Angabe eines Grundes davon, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung ende und nicht verlängert werde. Der Grund für die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis lag in der Schwangerschaft der Klägerin.
Die Klägerin ließ den diskriminierenden Zeitablauf des Arbeitsverhältnisses nicht gegen sich gelten und klagte auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus begehrte sie von der Arbeitgeberin eine Entschädigung für die zufolge Beendigungsdiskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von 2.000 EUR.
Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt, wiesen jedoch ihr Zahlungsbegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
(Auszug aus ogh.gv.at)
Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigung (Schadenersatz) nach dem GlBG bzw der Entschädgigung für den Verdienstentgang sei auf die Rz 656b und 656c der LStR verwiesen.