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Mit 1.1.2015 ist das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten, welches einen gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,50 brutto „je Zeitstunde“ regelt.
Das MiLoG gilt für alle Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland. Es sind auch sämtliche Verkehrsbranchen betroffen (Taxi, Mietwagen, Kleintransporte. Auch Transitfahren und kurze Fahrten mit Beladung/Entladung in Deutschland).
Es hat eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung an die Zollbehörde zu erfolgen. Diese Pflichten gelten auch bei AKÜ nach Deutschland.
Die Regelungen dieses Gesetzes kann österreichische Unternehmen betreffen, insb iZm Entsendungen und „mobilen Arbeitnehmern“.
Alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigten sind vom deutschen Mindestlohn betroffen.
Eine Pflicht zur Meldung an die deutschen Zollbehörden trifft österreichische Arbeitgeber dann, wenn sie dazu entweder nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder dem ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) verpflichtet sind. Die Meldung hat vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung schriftlich zu erfolgen. Weiters ist die Abgabe einer Versicherungserklärung vorgesehen. (Auszug aus Informationsschreiben der WKO)
Die WKO schreibt zu „mobilen Arbeitnehmern“:
ACHTUNG: Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des MiLoG drohen Strafen mit einem Strafrahmen bis zu EUR 500.000,-
Link zum MiLoG (Deutsches BM der Justiz)
Link zum Artikel auf wikipedia.org