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    Entsendung, MiLoG

    Deutsches Mindestlohngesetz (MiLoG) mit 1.1.2015 in Kraft getreten

    9. Januar 2015

    Mit 1.1.2015 ist das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten, welches einen gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,50 brutto „je Zeitstunde“ regelt.

    Das MiLoG gilt für alle Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland. Es sind auch sämtliche Verkehrsbranchen betroffen (Taxi, Mietwagen, Kleintransporte. Auch Transitfahren und kurze Fahrten mit Beladung/Entladung in Deutschland).

    Es hat eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung an die Zollbehörde zu erfolgen. Diese Pflichten gelten auch bei AKÜ nach Deutschland.

    Die Regelungen dieses Gesetzes kann österreichische Unternehmen betreffen, insb iZm Entsendungen und „mobilen Arbeitnehmern“.

    Alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigten sind vom deutschen Mindestlohn betroffen.

    Eine Pflicht zur Meldung an die deutschen Zollbehörden trifft österreichische Arbeitgeber dann, wenn sie dazu entweder nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder dem ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) verpflichtet sind. Die Meldung hat vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung schriftlich zu erfolgen. Weiters ist die Abgabe einer Versicherungserklärung vorgesehen. (Auszug aus Informationsschreiben der WKO)

    Die WKO schreibt zu „mobilen Arbeitnehmern“:

    • Deutsches MiLoG gilt ab 1.1.2015 grundsätzlich für alle Tätigkeiten österreichischer Arbeitnehmer/innen in Deutschland, daher auch für Transitfahrten und (kurze) grenzüberschreitende Fahrten nach Deutschland im Rahmen von Be-und Entladungen. Betroffen sind daher alle Personen-und Güterbeförderungen im Straßen/Schienen/Schiffs/Luftverkehr.
    • Schriftliche Aufzeichnungen über den bezahlten Lohn (Lohnunterlagen/Arbeitsvertrag/Dienstzettel, etc) sowie Arbeitszeitaufzeichnungen können in Österreich bereit gehalten werden.
    • Es müssen keinerlei Aufzeichnungen im Fahrzeug/Transportmittel mitgeführt werden (ausgenommen Aufzeichnungen im Straßentransport gemäß der VO 561/2006 sowie 165/2014).
      Wenn Unterlagen in Österreich bereit gehalten werden, muss eine schriftliche Zusicherung (gemeinsam mit dem Einsatzplan) erteilt werden, dass die für die Prüfung notwendigen Unterlagen in deutscher Sprache der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

    ACHTUNG: Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des MiLoG drohen Strafen mit einem Strafrahmen bis zu EUR 500.000,-

     

    Link zum MiLoG (Deutsches BM der Justiz)

    Zoll.de

    Link zum Artikel auf wikipedia.org

    Link zum Informationsschreiben der WKO

    Link zu weiterem Informationsschreiben der WKO

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