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Florian Schrenk, BA
In einer unlängst veröffentlichten Entscheidung hat der OGH zu Recht erkannt, dass es zu keiner „automatischen“ Anrechnung eines Urlaubsvorgriffes auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch kommt, wenn dies nicht zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde. Gewährt ein Dienstgeber also einen Urlaubsvorgriff, ohne dies ausdrücklich (schriftlich) oder schlüssig zu vereinbaren, wird dieser Urlaub im Streitfall als zusätzlich gewährter Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres gewertet.
„Eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt. Das Urlaubsgesetz sieht zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen „Übertrag“ von zu viel verbrauchten Urlaubstagen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. Der Urlaubsverbrauch wird erst durch die besondere Vereinbarung der Parteien zum Urlaubsvorgriff.“, so der OGH.
Angesichts dieses Urteiles empfiehlt sich jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung eines etwaigen Urlaubsvorgriffs!
Musterformulierung (Entnommen aus wko.at – Link)
Zwischen der
Firma …………………………………………………………………………………………..
(im Folgenden Arbeitgeber genannt)
und
Herrn/Frau …………………………………………………………………………………….
(im Folgenden Arbeitnehmer genannt)
wird folgende
VEREINBARUNG ÜBER EINEN URLAUBSVORGRIFF
getroffen:
1. Der Arbeitnehmer beabsichtigt, im Zeitraum vom ………………. bis ………………. Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes zu konsumieren, und zwar im Ausmaß von
……… Werktagen (bei 6-Tage-Woche).
……… Arbeitstagen (bei kürzerer Arbeitswoche).
2. Da zum Zeitpunkt des gewünschten Urlaubsantrittes kein bzw. kein ausreichender Urlaubsanspruch vorhanden ist, wird ein Urlaubsvorgriff im Ausmaß von
………… Werktagen
………… Arbeitstagen
vereinbart.
3. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das für den Urlaubsvorgriff anfallende Urlaubsentgelt zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor Entstehen des für den Urlaubsvorgriff notwendigen Urlaubsanspruches durch berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet. Die Rückzahlung kann auch durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.
………………………………, am …………………………
Ort Datum
………………………………………… ………………………………………….
Arbeitgeber gelesen und ausdrücklich einverstanden
Arbeitnehmer