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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Die mit dem Coronavirus zusammenhängende Medienberichte und die Erkrankungsfälle werfen auch arbeitsrechtlich Fragen auf.
In diesem Zusammenhang sind jedenfalls auch die Bestimmungen des § 32 Epidemiegesetz 1950 zu beachten.
Die WKO hat häufige Fragen zum Coronavirus für Betriebe erarbeitet und stellt diese online zur Verfügung (FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus). Auch die Arbeiterkammer hat eine entsprechende Informationsseite erstellt (Coronavirus – Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen). Es scheint hier eine übereinstimmende Rechtsansicht zu geben.
Häufig gestellte Fragen (Auszug wko.at):
Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?
Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 (3) des Epidemiegesetzes. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
Ein Arbeitnehmer ist wegen dem Coronavirus im Krankenstand. Muss ich weiterhin Entgelt bezahlen?
Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor. Der Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern kann bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.
Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss ich dann weiterhin Entgelt bezahlen?
Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit/Home-Office Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.