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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
BUAG Novelle (BGBl. I Nr. 74/2020)
(§§ 4 Abs. 1, 13i Abs. 4, 13k Abs. 4, 13o Abs. 1, § 39b BUAG)
Teilweise entnommen aus buak.at
Inkrafttretensdatum 1.12.2020 (§§ 13i Abs. 4 und 13k Abs. 4 BUAG)
Sachbereich Winterfeiertagsvergütung – Erhöhung des Zuschlagsfaktors und des für Lohnnebenkosten zu ersetzenden Pauschalbetrages.
Bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage werden dem Betrieb die Lohnnebenkosten im Ausmaß von pauschal 30,1 %, anstatt wie bisher 17%, von der BUAK ersetzt. Zur Finanzierung dieser Maßnahme wird der Zuschlagsfaktor im Sachbereich Winterfeiertagsvergütung von 1,2 auf 1,3 erhöht.
Inkrafttretensdatum 1.1.2021 (§§ 4 Abs. 1 sowie 13o Abs. 1 und Abs. 1a BUAG)
Sachbereich Urlaub – Erreichen des erhöhten Urlaubsanspruches nach 20 Jahren
Bauarbeiter nach dem BUAG erwerben ab dem 1.1.2021 ihren erhöhten Urlaubsanspruch von 6 Wochen (30 Arbeitstage/36 Werktage) bereits bei Erreichen von 1.040 Anwartschaftswochen, was umgerechnet 20 Beschäftigungsjahren in der Bauwirtschaft entspricht. Bisher waren für den erhöhten Urlaubsanspruch 1.150 Anwartschaftswochen (umgerechnet 25 Jahre) notwendig.
Sachbereich Überbrückungsgeld – zeitraumbezogene Zuschlagsberechnung
Der Zuschlagsfaktors im Sachbereich Überbrückungsgeld wird im Winterzeitraum von Dezember bis März auf 0,4 gesenkt. Im Zeitraum April bis November beträgt der Zuschlagsfaktor 1,5.
Zusätzlich werden nunmehr auch für Zeiten des Urlaubs Zuschläge im Sachbereich Überbrückungsgeld eingehoben, die von der BUAK getragen werden.
Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt (Möglichkeit bestand nur bis 30.9.2020)