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    Lohnwucher, Naturalien

    Bezahlung in Naturalien – Was ist erlaubt?

    14. Februar 2013

    Mitarbeiter einer Fleischerei im Weinviertel erhielten drei Monate lang kein Geld, stattdessen bekamen sie Fleischwaren.

    Nach Rechtsprechung des VwGH muss bei Vorgabe eines Mindestentgelts durch einen Kollektivvertrag dieses als Barlohn, also in Form von Geld, gewährt werden. Erhält der Dienstnehmer über das Mindestentgelt hinaus dennoch Naturalien ist der Wert dieser als Sachbezug abzurechnen. (VwGH 17.11.2004, 2002/08/0089)

    Gibt es keinen Kollektivvertrag besteht grundsätzlich bis zum sog. „Lohnwucher“ Vereinbarungsfreiheit, eine (Teil-)Entlohnung in Form von Naturalien kann erfolgen. In diesem Fall stehen wir jedoch vor dem Problem, dass von Naturalien keine SV-Beiträge abgezogen werden können. Übersteigen die SV-Beiträge (Bemessungsgrundlage Geld- und Sachbezug) des Dienstnehmers 20% des monatlichen Geldbezuges, muss der Arbeitgeber den übersteigenden Teil zahlen. (§ 53 Abs. 1 ASVG)

    Darüber hinaus hat der OGH entschieden, dass Überstunden im Rahmen einer All-in-Vereinbarung nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Form eines Sachbezuges, also unter Umständen Naturalien, abgedeckt werden können.  Diese Anrechnung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. (OGH 9 Ob A 161/01)

     

    ORF.at Artikel

    VwGH Urteil auf ris.bka.gv.at

    OGH Urteil auf ris.bka.gv.at

     

    Florian Schrenk, BA

     

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