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    Bedingte Entlassung, Entlassung

    Bedingte Entlassung unwirksam bei unverschuldeter Dienstverhinderung

    17. März 2014
    Mag. iur. Friedrich Schrenk

    Eine bedingte Entlassung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn es im Einflussbereich des Dienstnehmers liegt, die Bedingung, an die der Eintritt der Entlassung geknüpft ist, nicht eintreten zu lassen. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn die Entlassung für den Fall des Nichterscheinens zur Arbeitsleistung am nächsten Tag ausgesprochen wird, nachdem es zuvor zu keiner Einigung hinsichtlich eines Urlaubstages für den folgenden Arbeitstag gekommen ist. In diesem Fall wäre ein Entlassungsausspruch am Folgetag nicht notwendig, falls der Mitarbeiter tatsächlich nicht erscheint und auch kein Dienstverhinderungsgrund vorliegt.

    Bedingte Entlassungen sind jedoch dann unwirksam, wenn das zur Bedingung gemachte Nichterscheinen am Arbeitsplatz durch eine unverschuldete Dienstverhinderung verursacht wurde.

    In einer Entscheidung des OGH geht es um einen Dienstnehmer, der sein Nichterscheinen zur Arbeit nicht mit einer unverschuldeten Dienstverhinderung (einem Krankenstand) begründet hat, obwohl eine solche vorlag. Anlässlich dessen wurde vom Niederlassungsleiter eine bedingte Entlassung ausgesprochen, deren Wirksamkeit vermeintlich durch das Nichterscheinen am folgenden Arbeitstag einzutreten schien. Der Dienstnehmer befand sich allerdings tatsächlich in stationärer Behandlung, wodurch die Entlassung keinesfalls wirksam wurde.

    OGH 19.12.2013, 9 ObA 158/13w

    zum Urteil (ris.bka.gv.at)

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