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Die neuen Werte für die Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wurden im BGBl. II Nr. 461/2013 verlautbart.
Die Ausgleichstaxe ist pro Monat und nicht besetzter Pflichtstelle zu entrichten.
§ 9 BEinstG
BGBl. II Nr. 461/2013
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