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    Aufsaugungs-klausel, Erhöhung, IST, Kollektivvertrag, Überzahlung

    Aufsaugungsklauseln

    12. Dezember 2018
    Mag. Wolfram Hitz

    In Österreich gibt es eine KV-Abdeckung von ca 98% der Arbeitsverhältnisse. Die Frage einer Lohn- und Gehaltserhöhung ist somit in den meisten Fällen durch einen KV geregelt.

    Wie ist aber vorzugehen, wenn unterjährig außertourliche Gehaltserhöhungen vorgenommen werden, damit der Arbeitgeber (AG) eine Erhöhung nicht „doppelt“ bezahlen muss? Wie kann der AG bei sehr langwierigen, über den KV-Stichtag hinausgehenden Verhandlungen vorzeitig eine freiwillige Erhöhung leisten? Die rechtssichere Lösung ist in beiden Fällen die Vereinbarung einer sogenannten Aufsaugungsklausel.

    Ziel ist somit, dass der AG eine (vorzeitig und/oder) freiwillige Erhöhung gewährt, die aber durch eine zeitlich spätere (IST-) KV-Erhöhung wieder aufgesaugt werden kann bzw soll.

    Laut ständiger Rechtsprechung des OGH ist es möglich, zumindest zwei KV-Erhöhungen durch eine Aufsaugungsklausel vorweg zu nehmen. In Fällen einer sehr hohen Überzahlung (zB 40% im Sachverhalt von OGH 18.5.1999, 8 ObA 173/98v) können jedenfalls auch bis zu drei künftige KV-Erhöhungen dadurch abgegolten werden.

    Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen AG und Arbeitnehmer handelt und diese (zu Beweiszwecken) schriftlich vorliegen sollte.

    ACHTUNG: Manche Kollektivverträge (tendenziell aus dem Bereich der Industrie) schließen textlich eine derartige Aufsaugungsklausel aus. Es ist daher auch immer zu prüfen, ob es eine entsprechende Regelung im KV gibt.

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