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Die OOEGKK hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei der Beendigung von Dienstverhältnissen nach einer Altersteilzeit Auflösungsabgabe zu entrichten ist.
Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer Altersteilzeitvereinbarung fällt die Auflösungsabgabe an – soweit kein Pensionsanspruch besteht oder einer in § 2b AMPFG (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz) genannten Ausnahmegründe vorliegt.