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Wie die Statistik Austria in einer vor wenigen Wochen veröffentlichten Pressemitteilung zusammenfasst waren im Jahr 2011 etwa 31% der unselbstständig Erwerbstätigen atypisch beschäftigt. Im Zeitraum 2008-2011 („Wirtschaftskrise“) nahm die Zahl der unselbstständig Erwerbstätigen insgesamt zu, die Anzahl der Normalarbeitsverhältnisse ging jedoch zurück.
Atypisch beschäftigt sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer, Teilzeitarbeitskräfte (< 35 Wochenstunden), Leiharbeiter und auch freie Dienstnehmer. Im Gegensatz dazu stehen Normalarbeitsverhältnisse.
86% der Männer stehen in einem Normalarbeitsverhältnis, hingegen stehen lediglich 51% der Frauen in einem solchen Dienstverhältnis. Diese geschlechtsspezifischen Unterschiede ziehen sich durch alle Altersgruppen.
Die grafische Darstellung der vergangenen Jahre zeigt, dass sowohl bei Männern, als auch bei Frauen, eine eindeutige Tendenz erkennbar ist.
Sowohl geringfügig beschäftigte, Dienstnehmer, als auch Teilzeitarbeitskräfte unterliegen den selben arbeitsrechtlichen Regelungen wie Normalarbeitsverhältnisse. Unabhängig von der Stundenzahl findet das Arbeitsrecht in vollem Ausmaß Anwendung. So gilt für einen geringfügig Beschäftigten Dienstnehmer mit 10 Stunden pro Woche die selbe Kündigungsfrist wie für einen Dienstnehmer mit 40 Wochenstunden. Auch die Kollektivvertragszugehörigkeit ist in vollem Umfang gegeben.
Anders stellt es sich bei freien Dienstnehmern dar. Diese unterliegen nur peripher dem Arbeitsrecht, noch den entsprechenden Kollektivverträgen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist also ausschlaggebend, ob es sich um ein „echtes Dienstverhältnis“ oder um ein freies Dienstverhältnis handelt, die Stundenzahl spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. So ist ein echte Dienstnehmer mit 30 Wochenstunden arbeitsrechtlich wesentlich besser gestellt, als ein freier Dienstnehmer mit 40 Wochenstunden.
http://www.statistik.at/web_de/presse/066117
Florian Schrenk, BA