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Florian Schrenk, BA
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beläuft sich die Verjährungsfrist grundsätzlich auf 3 Jahre (ab Fälligkeit).
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Frist für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist jedoch insoweit wirksam, als dass die Frist nicht gegen gesetzliche oder kollektivvertragliche Verfallsfristen verstößt. Dies stellte nun der OGH in einem Urteil aus dem Februar fest. (OGH 26.2.2014, 9 ObA 1/14h)
Im gegenständlichen Fall wurde in einem Arbeitsvertrag eine dreimonatige Verfallsfrist vereinbart. Spätestens am Ende des dritten Monats ab Fälligkeit hätten Forderungen schriftlich geltend gemacht werden müssen. Dies geschah nicht in der vorgesehenen Frist, wodurch die Dienstnehmerin geforderte Entgeltdifferenzen für ältere Zeiträume nicht erhielt.
Die drei Monate sind jedoch wahrscheinlich als Untergrenze anzusehen!