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    Arbeitsunfall, OGH

    Arbeitsunfall durch grob schuldhaftes Verhalten – Versicherungsschutz bleibt bestehen

    13. Oktober 2014
    Florian Schrenk, BA

    Ein Berufskraftfahrer verursachte durch grob schuldhaftes Verhalten (massiv überhöhte Geschwindigkeit in einer Kurve) einen schweren Unfall mit einem LKW. Dabei erlitt der Fahrer schwere Verletzungen.

    Der Kläger begehrte eine Versehrtenrente, die Unfallversicherungsanstalt jedoch vertrat den Rechtsstandpunkt, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, weil der Unfall auf ein völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten zurückzuführen sei.

    Der OGH entschied in letzter Instanz (OGH 26. 8. 2014 10 ObS 84/14x), dass ein Versicherungsschutz selbst dann zu bejahen ist, wenn der Versicherte besonders grob fahrlässig gehandelt hat.

    Der Verlust des Vesicherungsschutzes ist jedoch dann grundsätzlich möglich, „wenn Unfall auf Handlungen in der Randzone des Schutzbereichs beruht, die auf ein völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten des Versicherten zurückzuführen sind, sodass demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist…So wurde etwa das im Zuge des Heimwegs von der Arbeit telefonierende Entlanggehen auf einer Eisenbahnkreuzung bei geschlossenem Bahnschranken ohne jede Beachtung des Zugverkehrs, das auf einen wegen familiärer Probleme erheblich beeinträchtigten psychischen Zustand zurückzuführen war, als in so hohem Maß
    vernunftwidrig und gefahrenerhöhend angesehen, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung des Unfalls gewertet wurde.

    ACHTUNG: Aufgrund des grob schuldhaften (grob fahrlässigen) Verhaltens des Dienstnehmers, hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 2 Abs. 1 EFZG)

    Es ist deshalb zwischen dem Krankenentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber und der versicherungsrechtlichen Anerkennung als Arbeitsunfall für Leistungen aus der Unfallversicherung (Versehrtenrente im gegenständlichen Fall) zu unterscheiden.

    Alkoholeinfluss

    Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit wird nur dann gelöst, wenn der Versicherte durch den Alkoholkonsum zu keiner Arbeit mehr fähig ist. Führt der Alkoholgenuss jedoch lediglich zu einem Leistungsabfall und der Versicherte ist noch fähig seine Arbeit zu verreichten, steht er grundsätzlich noch unter Versicherungsschutz. (OGH 10 Ob S423/98 y)

     

    zur Urteil OGH 26. 8. 2014 10 ObS 84/14x (ris.bka.gv.at)

    § 2 EFZG (ris.bka.gv.at)

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