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    Arbeitsrechts-änderungsgesetz, mschg, VKG

    Arbeitsrechtsänderungsgesetz und Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz

    22. Dezember 2015

    Betreffend Arbeitsrechtsänderungsgesetz und Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz gibt es nunmehr einen (endgültigen) Beschluss des Nationalrates, mit einer Kundmachung ist in den nächsten Tagen zu rechnen (abrufbar unter www.parlament.gv.at):

    Folgende Neuerungen gibt es jetzt endgültig:

    • Verpflichtende Angabe des Grundgehalts bzw. Grundlohns für neue Dienstzettel bzw. Dienstverträge ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
    • Neue Entgeltgrenze (= 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage ohne Sonderzahlungen) für Konkurrenzklauselvereinbarungen, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes neu abgeschlossen werden
    • Begrenzung einer Konventionalstrafe iZm den neuen Konkurrenzklauselvereinbarungen in Höhe von 6 Nettomonatsgehältern ohne Sonderzahlungen
    • Rückerstattungsfrist von Aus- oder Fortbildungskosten nur mehr 4 statt 5 Jahre für alle Rückerstattungsvereinbarungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
    • Rechtsanspruch auf Übermittlung einer schriftlichen Lohnabrechnung (kann auch mittels elektronischer Zurverfügungstellung erfolgen) ab 1.1.2016
    • Verpflichtende Anführung des Grundlohns in All-In-Verträgen für sämtliche All-In-Vereinbarungen, die ab 1.1.16 abgeschlossen werden, ansonsten gilt der der Lohn, den ein vergleichbarer AN bei einem vergleichbaren AG branchen- und ortsüblicherweise verdient, als vereinbarter Ist-Grundlohn
    • Bei Ausschreibung einer Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß muss diese Stelle bei sonstiger Strafbarkeit ab 1.1.2016 sämtlichen Teilzeitbeschäftigten desselben AG angeboten werden
    • Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden bei aktiver Reisezeit (= angeordnetes Lenken eines Fahrzeuges) ab 1.1.2016
    • Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 10 Stunden für über 16-jährige Lehrlinge bei passiven Reisezeiten ab 1.1.2016

     

    • Beschäftigungsverbote des MSchG (generelles und individuelles) gelten ab 1.1.2016 auch für freie Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 ASVG
    • Kündigung einer freien Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG wegen Schwangerschaft oder Inanspruchnahme eines Beschäftigungsverbotes kann  ab 1.1.2016 bei Gericht innerhalb einer 14-tägigen Frist angefochten werden
    • Kündigungs- und Entlassungsschutz auch bei Fehlgeburten ab 1.1.2016 bis 4 Wochen nach Fehlgeburt
    • Späterer Karenzantritt bei fehlendem Karenzanspruch des anderen Elternteils ab 1.1.2016 möglich
    • Karenz auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht ab 1.1.2016
    • Geltung des Väterkarenzgesetzes (VKG) ab 1.1.2016 auch für Frauen, die Elternteil sind
    • Durchsetzbare Elternteilzeit nur bei Reduktion der Normalarbeitszeit um mind. 20% und anschließende Teilzeit mind. 12 Stunden (Bandbreite)
      • Weitere Voraussetzungen einer mind. 3-jährigen Dienstzeit und eines Betriebes über 20 AN bleiben
      • Vereinbarte Teilzeit außerhalb der Bandbreite ist dennoch kündigungsgeschützte Elternteilzeit
      • Neue Mindestreduktion gilt für Elternteilzeiten ab 1.1.2016 und für Kinder, die ab 1.1.2016 geboren werden

    Angestellte Dienstnehmerinnen ohne Wochengeldanspruch haben ab 1.1.2016 keinen Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung nach der Geburt, wenn sie sich vor dem Beschäftigungsverbot in einer Karenz nach MSchG oder in einer vereinbarten Karenz zur Kinderbetreuung befinden

    Anspruch auf Abfertigung Alt besteht ab 1.1.2016 auch für AN, die eine festgestellte Invalidität oder Berufsunfähigkeit haben und selbst kündigen

    Das neue Bonus-Malus-System (ab 2018 !) für Unternehmen ab 25 vollversicherten AN wurde bereits im Bundesgesetzblatt als Budgetbegleitgesetz kundgemacht (abrufbar unter www.risbka.gv.at).

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