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Florian Schrenk, BA
Im gegenständlichen Fall (OGH 15.3.2016, 10 ObS 125/15b) lehnte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Anerkennung der Erkrankung eines gelernten Kochs (Kläger), der an einer Fructose-, Lactose- und Histaminintoleranz leidet, als Berufskrankheit ab. Dies wurde damit begründet, dass dieses Krankheitsbild nicht in der Liste der Berufskrankheiten in der Anlage 1 zum ASVG angeführt sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage unter Hinweis auf die ständige (strittige) Rechtsprechung des OGH, wonach für die Entscheidung der Anerkennung einer Krankheit, die nicht in der zuvor genannten Anlage enthalten ist, als Berufskrankheit ausschließlich vom Unfallversicherungsträger zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und ging unter Hinweis auf die gegenteiligen Lehrmeinungen (ua von Tomandl) und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von seiner bisher ständigen Rechtsprechung ab. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit durch den Unfallversicherungsträger die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht eröffne.
„Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer konkreten Berufskrankheit ist, oder ein daraus abgeleiteter Leistungsanspruch nicht von einer Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit abhängig. Vielmehr hat das
Arbeits- und Sozialgericht – im Sinne der unter 4. dargestellten Lehrmeinungen – eigenständig nach den Vorgaben des § 177 Abs 2 ASVG, insbesondere auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu prüfen, ob im Einzelfall eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist„, so der OGH weiter.