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Mag. Wolfram Hitz
Die Vereinbarung der Privatnutzung von Firmen Kfz ist bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. idR ist bloß die Hürde der abgabenrechtlichen Bewertung dieser Privatnutzung zu nehmen. Im Zusammenhang mit der immer häufiger werdenden Nutzung von Elektroautos stellen sich neue rechtliche Fragen.
Basierend auf § 15 (2) EStG (geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis) regelt die Sachbezugswerteverordnung, wie die Zurverfügungstellung steuerrechtlich zu bewerten ist. Nunmehr abgestuft nach Abgaswerten sind 2% (max. EUR 960 monatlich) bzw. 1,5% (max. EUR 720 monatlich) der Anschaffungskosten zur Bewertung anzusetzen.
Wenn der CO2-Emissionswert null beträgt (was Elektroautos erfüllen), ist der Sachbezug steuerrechtlich ebenso mit Null anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung).
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind alle gewährten Geld- und Sachbezüge als Entgelt zu werten, dessen Bemessung sich wiederum an den steuerrechtlichen Bewertungen zu orientieren hat (§§ 49 f ASVG). Aus diesem Grund sind bei der Privatnutzung von Elektroautos grundsätzlich auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Abgaben zu leisten.
Arbeitsrechtlich ist der Sachbezug als Entgelt zu werten. Dies bedeutet, dass einerseits der Entgeltbegriff bei der Berechnung diverser Ansprüche, wie bspw der Abfertigung alt (§ 23 AngG) heranzuziehen ist. Andererseits kann vertraglich vereinbart werden, dass gewisse (idR überkollektivvertragliche) Ansprüche durch die Gewährung eines Sachbezuges abgegolten werden, zB Mehr- und Überstunden.
Wie etwa Rauch (Abgeltung der entgangenen privaten Nutzung eines Dienstwagens, PV-Info, 5/2017) zuletzt ausführte, ist nach stRspr der amtliche Sachbezugswert als Orientierungshilfe heranzuziehen. Im Fall von Elektroautos ist dies aber nunmehr durch die Bewertung mit „null“ als Orientierungshilfe ausgeschlossen.
Entgegen der bisher üblichen Vorgehensweise kann somit die Privatnutzung eines Firmen-Kfz dann nicht mehr mit der Abgeltung von Mehrleistungen gekoppelt werden, wenn ein Elektroauto als Firmenauto gewährt wird.
Insofern bleiben in dieser Konstellation nur die Varianten,