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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Mit 1.1.2021 sollte § 1159 ABGB (idF BGBl. I Nr. 153/2017) in Kraft treten und im Wesentlichen die Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG übernehmen, zeitgleich sollte§ 77 GewO 1859 außer Kraft treten.
Die für 1.1.2021 geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten soll nun um ein halbes Jahr verschoben werden. Mit der Verschiebung gelten die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter erst für Beendigungen von Dienstverhältnissen, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.
Zur Bestimmung generell informieren wir Sie gesondert.