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    Alters-teilzeit

    Altersteilzeit – Neuerungen ab 1.1.2013

    22. Januar 2013

    Bei Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen 2013 zum ersten Mal Altersteilzeitgeld gebührt, kommt es zu folgenden Änderungen:

    • Altersteilzeitgeld wird auf Grund einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung bei Nichtinanspruchnahme eines früher möglichen Pensionsantritts bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) gewährt, längstens jedoch fünf Jahre. Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, soll einen Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters leisten. Bestehende Altersteilzeitvereinbarungen können diesbezüglich bis auf 5 Jahre (zum alten Recht) verlängert werden.
    • Blockzeitvereinbarungen begründen nur mehr dann einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld, wenn spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird („Ersatzkraftstellung“).
    • Die Neuregelungen treten mit 1. 1.2013 inKraft treten und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. 12. 2012 zuerkannt werden. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen.
    • Sollte es durch die Änderungen im Pensionsrecht zu einem gegenüber einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung späteren Pensionsstichtag kommen, kann diese Altersteilzeitvereinbarung (bei beiderseitigem Einverständnis) bis zum nächstmöglichen Stichtag verlängert werden. Dabei bleibt das Altrecht bestehen. Ansonsten erhalten die Dienstnehmer, bei denen es zu keiner Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung kommt, bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt ein Übergangsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes (ab 2013 kein Zuschlag mehr).

    §§27f, 82 Abs 4 AlVG – Inkrafttreten: 01.01.2013 – BGBl I 35/2012

     

    Hinweis auf Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung – WT-Akademie

    Kurzinformation der WKO

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